Das Werbeschild an der Hauswand

Bei einem seit ca. 10 Jahren an einer Hauswand angebrachten Werbeschild, das aufgrund einer bauaufsichtlichen Verfügung entfernt werden soll, ist eine Vorbildwirkung nicht zu befürchten. Wenn es keine Gefahr für Fußgänger und Zulieferer darstellt, muss das Schild nicht sofort entfernt werden und darf bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hängen bleiben.

Das Werbeschild an der Hauswand

So hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden vorläufigen Rechtschutzverfahren entschieden und die sofortige Entfernung eines Werbeschildes für eine Apotheke in Trier verhindert. Die Antragstellerin erhielt seitens der Stadt Trier eine bauaufsichtliche Verfügung mit dem Inhalt, ein am Nachbarhaus befestigtes Werbeschild für eine Apotheke am Hauptmarkt innerhalb von 2 Wochen zu beseitigen. Diese legte gegen die Verfügung Widerspruch ein und stellte bei dem Verwaltungsgericht Trier den Antrag, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes das Schild nicht sofort entfernen zu müssen.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Trier darauf verwiesen, dass dieses Schild offenkundig seit mehr als 10 Jahren ohne Beanstandungen vor Ort vorhanden gewesen sei. Eine seitens der Stadt befürchtete Vorbildwirkung könne angesichts des langen Zeitraumes der Existenz des Schildes nicht eingewandt werden. Das Schild stelle keine Gefahr für Fußgänger und Zulieferer dar. Auch die inzwischen in Kraft getretene Werbesatzung der Stadt könne hieran nichts ändern.

Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung eines seit Jahren vorhandenen und unbeanstandeten Werbeschildes. Daher könne das Schild bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem zu klären sei, ob das Schild genehmigt werden könne oder nicht, dort verbleiben.

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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 5 L 1239/14.TR