Datenschutz – und die Reichweite des Medienprivilegs

Wie sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen ergibt, gilt das sogenannte Medienprivileg nur für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse (§ 41 Abs. 1 BDSG, § 57 Abs. 1 RStV).

Datenschutz – und die Reichweite des Medienprivilegs

Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben von der Einhaltung von Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich; die Presse könnte ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 GRC zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen1.

Die Ausnahmeregelungen für die Presse sind Ausfluss der im Grundgesetz verankerten Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). § 41 BDSG gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne und folglich auch für die „elektronische Presse“2. Telemedien sind mithin grundsätzlich vom Medienprivileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen3.

Der Begriff der Presse ist unter Berücksichtigung des Grundes für die Einführung des Medienprivilegs weit auszulegen4.

eispielsweise können auch selbständige Journalisten, die nicht in redaktionelle Strukturen eingebunden sind, Unternehmen der Presse sein5.

Auch für Kunden-, Werks-, Partei- und Vereinspublikationen wird grundsätzlich anerkannt, dass das Medienprivileg Anwendung findet. Vereine, Parteien oder sonstige Unternehmen, die Mitglieder, Kunden- oder sonstige Publikationen erstellen, können das Medienprivileg aber nur in Anspruch nehmen, wenn die für die Publikationen zuständige Abteilung organisatorisch selbständig ist6.

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Tauglicher Adressat des Medienprivilegs nach nationalem Recht sind daher nur organisatorisch in sich geschlossene, gegenüber den sonstigen (betrieblichen) Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheiten7.

Daher muss für die Anwendbarkeit des Medienprivilegs eine „publizierende Abteilung als Unternehmen im Unternehmen“ vorliegen, ohne dass Art und Umfang dieser Verselbständigung im hier entschiedenen Fall näher zu vertiefen sind.

Denn es genügt diesen Anforderungen offenkundig nicht, wenn der Vorstand einer Wählervereinigung seine allerdings von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützten Beiträge zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und zur öffentlichen Auseinandersetzung auf der Website veröffentlicht. Denn es fehlt insoweit an einer eigenständigen; vom sonstigen Handeln des Vorstandes abgegrenzten, autonomen redaktionellen Stelle innerhalb des Vereins, die diese Informationsbearbeitung zu einer Verarbeitung „allein“ bzw. „ausschließlich“ zu eigenen journalistischen Zwecken werden lassen könnte.

Das sog. Medienprivileg enthält kein allgemeines Meinungsprivileg enthält. § 41 BDSG und § 57 RStV finden deshalb auch nicht auf alle Meinungsäußerungen, Foren oder Bewertungsportale im Internet Anwendung8. Insoweit ergeben sich auch in Ansehung von Art. 9 RL 95/46/EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union9 keine Zweifelsfragen des Unionsrechts im Sinne des Art. 267 AEUV. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass journalistische Tätigkeiten nicht Medienunternehmen vorbehalten sind, nicht, dass jegliche Verbreitung und Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit „allein zu journalistischen Zwecken“ erfolgt. Auch bei einer etwa erforderlichen unionsrechtskonformen Auslegung des § 41 BDSG kann dies für die hier in Rede stehende Informationsverbreitung offenkundig ausgeschlossen werden.

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Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist das Speichern und Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass personenbezogene Daten von Behördenmitarbeitern grundsätzlich vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden und sich die Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben nach einer Abwägung mit den entgegenstehenden Informationsinteressen bestimmt10. Welche Abwägungsentscheidung von der Behörde anzustellen ist, ist eine Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Verallgemeinerungsfähige Aussagen, die es rechtfertigen könnten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen, wären in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 1 B 322015 –

  1. BGH, Urteile vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 – BGHZ 181, 328; und vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08 – NJW 2010, 2432[]
  2. Dix, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl.2014, § 41 Rn. 9[]
  3. BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 – BGHZ 181, 328 Rn.20[]
  4. Herb, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl.2012, § 57 RStV Rn. 10; Gaertner, in: Gierschmann/Saeugling, Systematischer Praxiskommentar Datenschutzrecht, 2014, § 41 BDSG Rn. 9[]
  5. Führ, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl.2014, § 41 Rn. 11; Dix, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl.2014, § 41 Rn. 11; vgl. auch: EuGH, Urteil vom 16.12 2008 – C-73/07 [ECLI:EU:C:2008:727], Satamedia, Rn. 58[]
  6. Buchner, in: Wolff/Brink, Datenschutzrecht in Bund und Ländern, 2013, § 41 BDSG, Rn.20; Gaertner, in: Gierschmann/Saeugling, Systematischer Praxiskommentar Datenschutzrecht, 2014, § 41 BDSG Rn. 8; Führ, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl.2014, § 41 Rn. 12; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl.2015, § 41 Rn. 7 f.; Dix, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl.2014, § 41 Rn. 11; Wedde, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 4. Aufl.2014, § 41 Rn. 9[]
  7. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl.2015, § 41 Rn. 8[]
  8. Dix, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl.2014, § 41 Rn. 11[]
  9. s. EuGH, Urteil vom 16.12 2008 – C-73/07[]
  10. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 – 20 F 10.12 – ZIP 2014, 442 10, 12[]
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