Dauerhafte Tonnagebeschränkungen für die Straßenbenutzung

§ 14 Abs. 1 StrG Baden-Württemberg stellt für die Straßenbaubehörde keine Ermächtigungsgrundlage für eine auf Dauer angeordnete Tonnagebeschränkung dar. § 45 Abs. 2 StVO ermächtigt die Straßenbaubehörde lediglich zu vorläufigen Maßnahmen, bis die Straße wieder verkehrssicher ist.

Dauerhafte Tonnagebeschränkungen für die Straßenbenutzung

Verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen – zu denen auch das hier in Rede stehende Zeichen 262 gehört – sind regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen1. Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage ist daher regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung2.

Im danach maßgeblichen Zeitpunkt stellt die Gewichtsbeschränkung keine vorläufige Maßnahme mehr dar, sondern eine auf Dauer angelegte Beschränkung der Möglichkeit die Straße zu benutzen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht die streitgegenständliche Gewichtsbeschränkung bereits etwas mehr als 2 Jahre und die Straßenbaubehörde hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bezüglich des streitgegenständlichen Straßenabschnitts weder Baumaßnahmen vorgesehen sind noch eine Teileinziehung eingeleitet wurde.

Bei der Straße von A. nach R. (Abschnitt A. bis zur Gemeindegrenze der beklagten Stadt) handelt es sich um eine Gemeindestraße in der Gestalt einer Gemeindeverbindungsstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StrG. Die Straßenbaubehörde nimmt bezüglich dieser Gemeindeverbindungsstraße ausschließlich die Aufgaben als Straßenbaubehörde nach § 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG wahr. Sie ist nicht Straßenverkehrsbehörde. Die Erfüllung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Abs. 1 StVO obliegt dem hierfür zuständigen Landratsamt. An dieser Aufgabenverteilung änderte sich durch die missverständlichen Hinweise des Landratsamts nichts. Das Landratsamt hat seine Befugnisse als Straßenverkehrsbehörde hierdurch nicht auf die betroffenen Gemeinden übertragen und diese auch nicht mit dem Erlass der Anordnungen beauftragt. Die Hinweise des Landratsamts zielten nach der Auskunft des Landratsamts R. bereits nicht in diese Richtung und wurden von der Straßenbaubehörde auch nicht als Übertragung von Befugnissen verstanden. Die beklagte Stadt hat die streitgegenständliche Anordnung vielmehr in eigener Zuständigkeit als Straßenbaubehörde erlassen.

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Demnach kommt es darauf an und ist zu prüfen, ob die Straßenbaubehörde im Rahmen ihrer Befugnisse als Straßenbaubehörde die Benutzung der Gemeindeverbindungsstraße auf Dauer beschränken darf.

Eine solche Ermächtigung der Straßenbaubehörde besteht nicht.

§ 14 Abs. 1 StrG stellt keine Ermächtigungsgrundlage für eine Dauerbeschränkung dar.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG ist der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb des verkehrsüblichen Umfangs gestattet. Eine dauerhafte Beschränkung der durch die Widmung eröffneten Benutzungsmöglichkeiten setzt eine Teileinziehung voraus. Der hiermit verbundene Aufwand wäre bei nur vorübergehenden Beschränkungen des Gemeingebrauchs verfehlt. Bei dringlichen Maßnahmen ist das straßenrechtliche Instrument der Teileinziehung auch zu langsam und unflexibel. Daher kann nach § 14 Abs. 1 StrG der Gemeingebrauch von der Straßenbaubehörde vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde beschränkt werden, wenn dies zur Durchführung von Straßenbauarbeiten oder wegen des baulichen Zustands zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße notwendig ist.

§ 14 Abs. 1 StrG ist die straßenrechtliche Grundlage für eine Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde3. Nach herrschender Meinung darf die Beschränkung des Gemeingebrauchs nach § 14 Abs. 1 StrG aber nur vorübergehender Art sein4. Bei anderer Einschätzung ließe sich eine Umgehung der Anforderungen an eine dauerhafte Beschränkung des Gemeingebrauchs durch Teileinziehung nicht vermeiden.

Nach diesen Grundsätzen stellt § 14 Abs. 1 StrG keine Ermächtigungsgrundlage zu einer dauerhaften Beschränkung der Nutzung einer öffentlichen Straße dar.

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§ 45 Abs. 2 StVO ermächtigt die Straßenbaubehörde ebenfalls nicht zu einer dauerhaften Beschränkung der Möglichkeiten zur Benutzung einer öffentlichen Straße. Die Regelung stellt eine Ausnahmevorschrift zu § 45 Abs. 1 bis 1 f StVO, insbesondere zu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO, dar. Nach ihr können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörden) zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, Verkehrsbeschränkungen anordnen.

Eine Ermächtigung zur dauerhaften Beschränkung ergibt sich daraus für die Straßenbaubehörde als Straßenbaubehörde nicht. § 45 Abs. 2 StVO ermächtigt die Straßenbaubehörde lediglich zu vorläufigen Maßnahmen, bis die Straße wieder verkehrssicher ist5.

Eine andere Betrachtung scheidet auch wegen des Verhältnisses zwischen Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht aus. Ihr steht der Vorbehalt des Straßenrechts entgegen. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Das Straßenverkehrsrecht soll vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten. Es dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr der typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen und durch die Verkehrsteilnehmer erwachsen. Aufgabe des Straßen(wege)rechts ist es hingegen, die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr zu regeln. Das Straßenrecht befasst sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung sowie der Benutzung öffentlicher Straßen. Mithin setzt das Straßenverkehrsrecht das Straßenrecht voraus, das den Nutzungsrahmen vorgibt. In dieses sogenannte Nutzungsstatut darf das Straßenverkehrsrecht nicht eingreifen, sondern es füllt den straßenrechtlich festgelegten Nutzungsrahmen in ordnungsrechtlicher Hinsicht aus. Insofern folgt der Verkehr der Straße, nicht die Straße dem Verkehr6.

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Diese Grundsätze schließen eine straßenverkehrsrechtliche Ermächtigung der Straßenbaubehörde zum Erlass von Dauerbeschränkungen aus. Denn der Straßenbaubehörde ist straßenverkehrsrechtlich nicht gestattet, was das Straßenrecht untersagt. Die straßenverkehrsrechtliche Ermächtigung in § 45 Abs. 2 StVO ermöglicht keine Maßnahmen der Straßenbaubehörde, die von ihrer Wirkung her einer Teileinziehung gleichkommen. Damit ergibt sich eine Befugnis zur dauerhaften Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten einer öffentlichen Straße durch die Straßenbaubehörde auch nicht aus § 45 Abs. 2 StVO.

Weitere rechtliche Grundlagen für die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung ergeben sich aus dem Gesetz nicht.

Die Straßenbaubehörde hat die von ihr aufgestellten rechtswidrigen Verkehrsschilder zu entfernen und damit die verfügte Beschränkung nach außen sichtbar aufzuheben. Hierauf hat die Klägerin einen Anspruch, nachdem ihrem Recht auf Teilhabe am Gemeingebrauch nur auf diese Weise Geltung verschafft werden kann.

Für die Entscheidung ist unerheblich und kann daher dahinstehen, inwiefern der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße durch den von der Klägerin bewirkten Schwerlastverkehr außerordentliche Schäden drohen.

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 14. Juni 2013 – 4 K 4268/11

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – BVerwG 3 C 15.03, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr.19 m.w.N.[]
  2. ständige Rechtsprechung; vgl. für verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 – BVerwG 11 C 35.92, BVerwGE 92, 32 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 24 S. 13 f.[]
  3. vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.08.2002 – 5 S 1608/02, Juris[]
  4. vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 3 m.w.N.; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 14 Rdnr. 14; Kodal/Grote, Straßenrecht, 6. Auflage, Kap. 24 Rdnr. 36; Zeitler/Wiget, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 4. Auflage, Art. 15 Rdnr. 2, 10; Wendrich, Niedersächsisches Straßengesetz, 4. Auflage, Erläuterung zu § 15; Marschall/Gruß, Bundesfernstraßengesetz, 6. Auflage, § 7 Rdnr.20[]
  5. vgl. Henschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 45 StVO Rdnr. 39[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984 – 2 BvL 10/82 –, BVerfGE 67, 299; BVerwG, Urteil vom 28.11.1969 – VII C 67.68, BVerwGE 62, 376; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 – 5 S 2421/03, Juris[]
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