Es besteht für den Bau eines Einrichtungshauses und eines Bau- und Gartencenters kein Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), da damit Grundzüge der Planung berührt werden. Diesem Ansiedlungsvorhaben stehen das Kongruenzgebot und das Integrationsgebot als raumordnerische Zielfestlegungen des LEP 2002 entgegen. Die Ablehnung einer solchen Zielabweichung ist auch mit der kommunalen Planungshoheit der Gemeinde und der Niederlassungsfreiheit eines Unternehmens vereinbar.
So die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall der Stadt Rastatt und des Unternehmens IKEA, die für den Bau eines IKEA-Einrichtungshauses, eines Bau- und Gartenmarktes sowie eines Küchenfachmarktes die Zulassung einer Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002) begehren. Das Unternehmen IKEA plant zusammen mit der Stadt Rastatt, auf der städtischen Gemarkung westlich der A 5 ein IKEA-Einrichtungshaus, einen Bau- und Gartenmarkt sowie einen Küchenfachmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 40.000 m² zu errichten. Das Unternehmen IKEA beantragte im Mai 2007 beim Regierungspräsidium Karlsruhe – höhere Raumordnungsbehörde – die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens für dieses gesamte Ansiedlungsvorhaben. Die Stadt Rastatt stellte ergänzend den Antrag, eine Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsplans zuzulassen. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag der Stadt Rastatt ab.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe, das IKEA zum Verfahren beigeladen hatte ab1. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg2 hat mit seinem ersten Urteil die Berufungen der Stadt Rastatt und des Unternehmens IKEA zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Ansiedlungsvorhaben widerspreche in seiner Gesamtheit zentralen Zielen des LEP 2002. Eine Zielabweichung sei nicht zuzulassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Revisionen der Stadt Rastatt und von IKEA teilweise stattgegeben3. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Ansiedlungsvorhaben den Zielen des Landesentwicklungsplans widerspreche, sei nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt ist das Bundesverwaltungsgericht hingegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Ablehnung der beantragten Zielabweichung. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb dem Verwaltungsgerichtshof aufgegeben, über die Anträge, gemäß § 24 LplG eine Abweichung von Zielen des LEP 2002 zuzulassen, erneut zu entscheiden. Über diese Anträge ist nun erneut verhandelt worden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stünden dem Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot und das Integrationsgebot als raumordnerische Zielfestlegungen des LEP 2002 entgegen. Beide Gebote seien Ziele der Raumordnung des LEP 2002 und bestimmten dessen wesentlichen Gehalt. Die von der Stadt Rastatt und von IKEA begehrte Abweichung von diesen Zielen könne nicht zugelassen werden, weil damit Grundzüge der Planung berührt würden. Es lägen auch unter raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten keine einen Härtefall begründenden besonderen Umstände vor, die trotz Verstoßes gegen die beiden Raumordnungsziele die Grundzüge der Planung unberührt ließen. Die Ablehnung der Zielabweichung sei auch mit der kommunalen Planungshoheit der Klägerin und der Niederlassungsfreiheit des Unternehmens IKEA vereinbar.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2012 – 3 S 351/11










