Bei dem so genannten Deckblattverfahren handelt es sich um ein übliches Verfahren, mit dem Änderungen des ausgelegten Plans und sonstiger Unterlagen im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG vorgenommen und kenntlich gemacht werden. Um Inhalt und Umfang der ausgelegten Unterlagen und den Ablauf des Planfeststellungsverfahrens zu dokumentieren, genügt es, die im Deckblattverfahren geänderten Unterlagen ungestempelt mit den Angaben über die Auslegung in den Akten zu belassen und kenntlich zu machen, dass sie durch Deckblätter ergänzt oder ersetzt worden sind.

Wird im Rahmen einer Verkehrsprognose für die Berechnung des zukünftigen Verkehrsaufkommens auf die aus den Strukturdaten ableitbare wirtschaftliche Gesamtentwicklung eines bestimmten Raumes und nicht auf einzelne Unternehmen und Vorhaben abgestellt, ist es methodisch grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Eröffnung einer neuen Produktionsstätte als ein bei den Strukturdaten eingerechnetes Ereignis zu betrachten.
Die Trassierung einer Ortsumgehung durch die bebaute Ortslage ist nicht ausgeschlossen, wenn die Streckenführung und Ausbaukonzeption ihr die den Charakter einer Ortsdurchfahrt bestimmenden Merkmale nimmt (wie Urteil vom 9. Juni 2004 – BVerwG 9 A 11.03 – Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).
Maßgeblich für die Einteilung einer Straße in eine Kategorienstufe der bundeseinheitlichen Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS‑N) bzw. die funktionale Gliederung des Straßennetzes (RIN) ist eine funktionale Betrachtungsweise des planfestgestellten (Netz-)Abschnitts. Die Unterscheidung zwischen innerhalb und außerhalb bebauter Gebiete liegenden Straßen ist nur erheblich, soweit sich innerorts Verbindungs- und Erschließungs- bzw. Aufenthaltsfunktion der Straße überlagern.
Ein die durchschnittlichen Kosten aktiven Lärmschutzes pro Schutzfall um ein Vielfaches übersteigender Kostenaufwand für den Schutz eines zusätzlichen Immissionsortes kann unverhältnismäßig sein.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 A 35.10