Deichbau an der Ems

Die Anordnung zum Erlass einer Deichbau-Beitragssatzung in Greven ist rechtswidrig, urteilte gestern das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster und gab damit der Stadt Greven in einem Eilverfahren gegen den Landrat des Kreises Steinfurt Recht.

Deichbau an der Ems

Als Kommunalaufsichtsbehörde hatte der Landrat des Kreises Steinfurt der Stadt Greven im Hinblick auf deren angespannte Haushaltslage mit Anordnung vom 22. Juli 2010 aufgegeben, bis Ende August 2010 eine Deichbau-Beitragssatzung zu erlassen. Auf deren Grundlage sollte sie ihren finanziellen Aufwand für die von ihr zwischen 2004 und 2007 durchgeführte Wiederherstellung der Emsdeiche gegenüber den hiervon begünstigten Grundstückseigentümern geltend machen. Gegen die Anordnung vom 22. Juli 2010 stellte die Stadt Greven beim Verwaltungsgericht Münster am 17. August 2010 einen Eilantrag mit dem Ziel, vorläufig keine Deichbau-Beitragssatzung erlassen zu müssen, den das Verwaltungsgericht Münster jedoch ablehnte.

Die hiergegen vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erhobene Beschwerde war jetzt erfolgreich, das OVG Münster bewertete die von der Stadt Greven angegriffene Anordnung als offensichtlich rechtswidrig: Der Erlass einer kommunalen Satzung sei nach dem Landeswassergesetz nicht erforderlich, um die Deichunterhaltskosten umlegen zu können. Das Gesetz sehe vielmehr ein gestuftes Umlageverfahren vor. Auf der ersten Stufe sei ein konsensuales Verfahren vorgeschrieben. Hiernach müsse die deichunterhaltsverpflichtete Stadt ihren Umlageanspruch gegenüber den begünstigten Grundstückseigentümern zunächst formlos geltend machen. Diese könnten sich dem Anspruch dann unterwerfen und zahlen. Lehnten die Grundstückseigentümer eine Zahlung ab, trete also der Streitfall ein, komme es zur zweiten Verfahrensstufe. Hier erfolge nun eine behördliche Entscheidung der Streitfragen. Dazu sei aber nicht die Stadt Greven selbst berechtigt. Diese Aufgabe habe der Gesetzgeber vielmehr den Bezirksregierungen übertragen. Diese Verfahrensausgestaltung sehe die vom Landrat geforderte Beitragssatzung nicht vor.

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Arme Bullen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2010 – 15 B 1374/10