Das Recht auf anonyme Teilnahme an einer Versammlung ist durch das Grundgesetz geschützt. Die Eintragung in eine Namensliste als zwingende Voraussetzung der Versammlungsteilnahme aus Gründen des Infektionsschutzes ist nicht gerechtfertigt.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag des Versammlungsleiters stattgegeben, soweit er sich gegen die Pflicht zur Führung der Namensliste richtete. Außerdem wurde die Stadt Köln verpflichtet, die Genehmigung einer Versammlung auf dem Kölner Neumarkt am Abend des 08.05.2020 anlässlich des Kriegsendes („Künstlerischer kreativer Akt für Demokratie und das deutsche Grundgesetz“) ohne die Verpflichtung zur Erstellung einer Teilnehmerliste mit Name, Anschrift und Telefon-Nummer zu erteilen.
Nach der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung des Landes bedürfen Versammlungen einer Genehmigung. Die Stadt Köln hatte die Genehmigung der genannten Versammlung unter anderem mit der Auflage verbunden, die Teilnehmer in einer Liste namentlich zu erfassen. Die Liste sollte beim Versammlungsleiter hinterlegt und bei Bedarf vom Gesundheitsamt angefordert werden können, um bei Corona-positiv getesteten Personen Infektionsketten nachvollziehen zu können.
Das Gericht hat dem hiergegen gerichteten Eilantrag des Versammlungsleiters stattgegeben, soweit er sich gegen die Pflicht zur Führung der Namensliste richtete. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln sei das Ziel der Namensliste anzuerkennen, dagegen sei aber eine Eintragung als zwingende Voraussetzung der Versammlungsteilnahme unverhältnismäßig. Das Recht auf anonyme Teilnahme an einer Versammlung sei durch das Grundgesetz geschützt. Der Eingriff durch die Pflicht zur Namensangabe sei auch aus Gründen des Infektionsschutzes nicht gerechtfertigt, zumal die Richtigkeit der Listeneintragungen nicht gewährleistet sei. Auch gingen von einer – wie hier – voraussichtlich diszipliniert durchgeführten Demonstration bei Wahrung des Abstandsgebots keine größeren Infektionsgefahren aus als von vielen anderen nunmehr wieder erlaubten Tätigkeiten, bei denen keine Teilnehmerlisten gefordert würden. Mit dem Grundgesetz vereinbar sei hingegen das Gebot freiwilliger Angaben zur Identität.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 7 L 809/20