Demonstration verboten – wegen Corona

Das grundrechtlich geschützte Interesse an der Durchführung einer Versammlung muss gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung des Coronavirus zurückstehen.

Demonstration verboten – wegen Corona

So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall einer geplanten Demonstration entschieden und die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen1 zurückgewiesen. Für den 1. April 2020 war eine Versammlung geplant mit dem Thema „Demonstration und Aktion für eine Straßenbahn auf der Grünberger Straße mit Anschluss an Bahnstrecken in der Umgebung“. Die Oberbürgermeisterin der Stadt Gießen hatte mit Bescheid vom 30. März 2020 den Aufzug unter Verweis auf das Kontaktverbot der Dritten Hessischen Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus verboten. Dagegen hatte der Anmelder der Versammlung erfolglos um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Gießen2 nachgesucht. Angesichts der aktuellen infektionsrechtlichen Bedrohungslage sei nach Meinung des Verwaltungsgerichts die durch die Corona-Verordnung vorgesehenen verbindlichen Einschränkungen der Grundrechte der Betroffenen gerechtfertigt. Daraufhin hat der Anmelder der Versammlung sein Ziel mit der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof weiter verfolgt.

Zur Entscheidungsfindung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine Interessenabwägung vorgenommen: Danach müsse das grundrechtlich geschützte Interesse des Anmelders an der Durchführung der Versammlung zurückstehen. Es überwiege das öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit sowie am Schutz der medizinischen Einrichtungen, insbesondere des im Gesundheitswesen tätigen Personals.

Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei der Bescheid der Stadt Gießen nicht offensichtlich rechtswidrig. Angesichts des dynamischen Geschehens eines Aufzugs durch die Stadt mit einer nicht vorhersehbaren Anzahl von Menschen liege nicht auf der Hand, dass der Anmelder der Versammlung, deren Versammlungsleiter, von ihm eingesetzte Ordnungskräfte oder die Polizei die jederzeitige Einhaltung desinfektionsschutzrechtlich gebotenen Mindestabstands zwischen zwei Personen gewährleisten könnten. Im Übrigen sei das Kontaktverbot aufgrund der Corona-Verordnung zeitlich befristet. Dem Anliegen der Versammlung könne auch zu einem späteren Zeitpunkt Rechnung getragen werden.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 B 925/20

  1. VG Gießen, Beschluss vom 31.03.“020 – 4 L 1332/20[]
  2. VG Gießen, Beschluss vom 31.03.2020 – 4 L 1332/20[]

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