Demos in Hamburg – und die Corona-Eindämmungsverordnung

Der Schutz des Lebens, die körperliche Unversehrtheit und die fortbestehende Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind gegenüber der Versammlungsfreiheit als höherrangig einzustufen.

Demos in Hamburg – und die Corona-Eindämmungsverordnung

Mit dieser Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag auf Durchführung einer Versammlung abgelehnt und damit gleichzeitig eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg1 geändert.

Die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Hamburg sieht u.a. vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel aus Gründen des Infektionsschutzes verboten sind. Ausnahmen von diesem Verbot können in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Der Antragsteller hat sich mit seinem Eilantrag gegen das Verbot einer für den 16. April 2020 auf dem Hamburger Rathausmarkt geplanten Versammlung zu dem Thema „Abstand statt Notstand – Verwaltungsrechtler*innen gegen die faktische Aussetzung der Versammlungsfreiheit“ gewandt. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte zunächst entschieden, dass die Versammlung wie geplant stattfinden dürfe, da es das generelle Versammlungsverbot als unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit angesehen hatte. Hiergegen hat die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde erhoben.

In seiner Entscheidung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass es nach der im Eilverfahren allein möglichen Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Versammlungsverbot mit Ausnahmevorbehalt verfassungswidrig ist. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Folgenabwägung hat das Oberverwaltungsgericht das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit andernfalls Infektionsgefährdeter sowie an der fortbestehenden Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Durchführung der Versammlung als höherrangig eingestuft.

Weiterlesen:
Auswirkungen einer verspäteten Mülltonnenleerung auf die Müllgebühr

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. April 2020 – 5 Bs 58/20

  1. VG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020 – 17 E 1648/20[]

Bildnachweis:

  • Demonstration, Hamburg,G20,: Pixabay