Ein Denkmal genießt in Hamburg nach § 6 Abs. 1 S. 3 DSchG den Schutz des Denkmalschutzgesetzes auch ohne Eintragung in die Denkmalliste (sog. ipsa-lege-System). Die zuständige Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 DSchG deshalb z.B. die vorläufige Einstellung von Arbeiten am Denkmal bereits anordnen, bevor eine Aufnahme in die Denkmalliste erfolgt ist.
Zwar ist es zutreffend, dass § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG bestimmt, die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten kann von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung (in die Denkmalliste) verlangt werden. Jedoch genießt ein Ensembledenkmal gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG auch schon ohne Eintragung in die Denkmalliste den Schutz durch das Denkmalschutzgesetz (sog. ipsa-lege-System). Die zuständige Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG die vorläufige Einstellung von Bauarbeiten, wie z.B. im Falle der ganzen oder teilweisen Beseitigung eines Denkmales, gegenüber demjenigen anordnen, der die genehmigungspflichtige Maßnahme ohne Genehmigung begonnen hat respektive mit ihr unmittelbar beginnen wird.
Die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG sieht als richtigen Adressaten einer Baustilllegungsanordnung nicht nur Verfügungsberechtigte an, sondern richtet sich an alle, die genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung beginnen. Denn die Pflicht ein Denkmal zu erhalten, trifft nicht nur den Verfügungsberechtigten ab der Eintragung in die Denkmalliste, sondern besteht allgemein, wie das in § 7 Abs. 5 DSchG verankerte Verursacherprinzip zum Ausdruck bringt. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG lediglich im Interesse des Verfügungsberechtigten eine Klarstellung bezweckt hat, die vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kenntnis der Schutzpflichten für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu sehen ist1.
Mithin kann die Behörde eine vorläufige Baustilllegungsanordnung auch gegen einen Verfügungsberechtigten richten, dessen Denkmal noch nicht in die Denkmalliste eingetragen worden ist.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 2 Bs 214/14
- vgl. Bü-Drs.20/5703 S. 16[↩]











