Denkmalschutz für ein Gebäudeensemble

Bei einer Mehrheit baulicher Anlagen, die nach § 4 Abs. 3 S. 1 DSchG als Ensemble dem Denkmalschutz unterliegen, setzt die erforderliche übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal, die bzw. das der „Träger der geschichtlichen Botschaft“ ist, nicht voraus, dass die baulichen Anlagen hinsichtlich ihrer Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente Übereinstimmungen (z.B. einen gemeinsamen Baustil) aufweisen müssen.

Denkmalschutz für ein Gebäudeensemble

Ein Ensemble ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG eine Mehrheit baulicher Anlagen, deren Erhaltung aus den in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Als Erhaltungsgründe werden in § 4 Abs. 2 DSchG die geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung des Denkmales oder die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes genannt. Der Ensemblebegriff setzt dabei mehr voraus als eine schlichte räumliche Ansammlung mehrerer baulicher Anlagen, selbst wenn sie ihrerseits als Denkmal anzusehen sein sollten. Ein Ensemble ist gekennzeichnet durch das Zusammenwirken einzelner Elemente, die sich dadurch zu einem einheitlichen Ganzen fügen, so dass zu dem räumlichen Aspekt ein qualitativer Aspekt hinzutritt. Um als Ensemble gelten zu können, muss eine Mehrzahl von Objekten miteinander im Zusammenhang stehen und gerade wegen dieses Zusammenhanges in ihrer Gesamtheit schützenswert sein. Das Ensembledenkmal erfährt seinen Denkmalwert damit durch das Einander-Zugeordnetsein der Einzelobjekte selbst, aus deren spezifischem Zusammenhang sich der Wert des Ganzen erschließt. Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal, die bzw. das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist1.

Es besteht kein Grund, den denkmalrechtlichen Ensemblebegriff so zu verengen, dass die baulichen Anlagen, die ein Ensemble bilden sollen, verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen müssen2. Denn die für den Ensemblebegriff maßgebliche Bezogenheit der mehreren baulichen Anlagen aufeinander kann sich auch aus ihrer Entstehungsgeschichte ableiten, was sich aus der geschichtlichen Bedeutung, die ein übergreifendes Kriterium für die Denkmalschutzwürdigkeit ist3, unmittelbar ergibt. Die Antragsteller können daher einen Ensemblecharakter der beiden streitbefangenen Gebäude durchaus auf deren historische städtebauliche Bedeutung für die Bebauung auf der Uhlenhorst für die Zeit nach der Aufhebung der Torsperre 1860/1861 stützen. Diese übergreifende geschichtliche Komponente der beiden Gebäude wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie ihren exemplarischen Charakter als typische Beispiele für die Erstbebauung seit den 1860er-Jahren gerade in der Unterschiedlichkeit der Baustile der Gebäude – Tudorgotik und Klassizismus – zum Ausdruck bringen. Die Wahl unterschiedlicher Stilrichtungen bei der Bauausführung ist hier vielmehr typisch für die damalige Bebauung von Villengebieten durch sozial gehobene Stände, weil die Auftraggeber, Käufer bzw. Eigentümer Individualität statt einheitlicher Fassaden bevorzugten. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass dieser Aussagewert der beiden Gebäude nicht selbsterklärend ist, d.h. an den Gebäuden nicht unmittelbar abgelesen werden kann4.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 2 Bs 214/14

  1. so grundlegend OVG Hamburg, Urteil vom 16.05.2007, NordÖR 2007, 498, 500 zum Ensemblebegriff des § 2 Nr. 2 DSchG a.F., der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 DSchG übernommen worden ist, siehe Bü-Drs.20/5703 S. 15[]
  2. so aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2012, OVG 2 S 13.12 15; Urteil vom 8.11.2006, BauR 2007, 694, 695[]
  3. vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.05.2007, a.a.O., 499[]
  4. vgl. dazu bereits OVG Hamburg, Urteil vom 16.05.2007, a.a.O., 500[]