Die Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude können ein Lied davon singen: Für alle Umbauten benötigen sie eine Genehmigung der örtlichen Denkmalschutzbehörde und oftmals prallen dabei die Interessen der Eigentümer an einer wirtschaftlichen Nutzung der Immobilie mit den konservatorischen Interessen des Denkmalschutzes aufeinander. Dass dieser Interessengegensatz nicht immer zugunsten des Denkmalschutzes ausgeht, zeigt jetzt wieder ein Rechtsstreit, der vom Verwaltungsgericht Trier entschieden wurde.

In dem vom Verwaltungsgericht Trier zu entscheidenden Fall ging es um den von der Grundstückseigentümerin geplanten Umbau der in den Jahren 1922 bis 1925 errichteten, im Jahre 1990 unter Denkmalschutz gestellten ehemaligen Reichsbahndirektion in Trier. Im Juli 2007 beantragte die Grundstückseigentümerin, die Fa. TRIWO Wohnungs- und Gewerbebau AG, bei der Stadt Trier die Erteilung einer Baugenehmigung u.a. zur Wohnnutzung in den beiden Obergeschossen des Gebäudes. Nach den Planunterlagen sollten in diesem Bereich 18 Wohnungen, teilweise als Maisonettewohnungen mit Terrassen und Balkonen in beiden Dachgeschossen, entstehen. Die beklagte Stadt Trier verweigerte jedoch die Genehmigung für den Ausbau des gesamten zweiten Dachgeschosses und schränkte den Einbau von Terrassen und Loggien im ersten Dachgeschoss ein.
Der gegen diese Entscheidung der beklagten Stadt gerichteten Klage der TRIWO gab jetzt das Verwaltungsgericht Trier statt. Die Stadt Trier habe, so die Verwaltungsrichter in der Begründung ihres Urteils, die privaten Belange der Klägerin nur unzureichend berücksichtigt. Die Verweigerung des Ausbaus des zweiten Dachgeschosses und die Einschränkungen im ersten Dachgeschoss seien der Klägerin nicht zumutbar i.S.d. einschlägigen Vorschriften des (rheinland-pfälzischen) Denkmalschutz- und -pflegegesetzes, wonach Eigentümer von Kulturdenkmälern nur im Rahmen des Zumutbaren zu Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen verpflichtet seien. Aufgrund einer von der Klägerin vorgelegten und durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen überprüften und für zutreffend befundenen umfangreichen Wirtschaftlichkeitsberechnung stehe jedoch fest, dass nur das Konzept der Klägerin es erlaube, die Risiken in überschaubaren Grenzen zu halten. Bei Einhaltung aller denkmalschutzrechtlichen Auflagen müsste die Klägerin dagegen mit einem – ihr nicht zumutbaren – erheblichen finanziellen Verlust rechnen.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13. Mai 2009 – 5 K 321/08.TR