Die Durchführung einer Demonstration kann wegen des Sicherheitskonzepts der Polizei von einem bestimmten Ort verlegt werden. Sofern keine Sicherheitsaspekte betroffen sind, muss das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeitpunkt und Ort der Versammlung geschützt werden.

So hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, mit dem sich die NPD dagegen gewehrt hat, eine Versammlung an einem anderen Ort als dem angemeldeten durchzuführen. Die Versammlung soll während des Besuchs des Bundespräsidenten am 3. September 2014 stattfinden. Mit Verfügung vom 2. September 2014 hat die Stadt Trier der NPD aufgegeben, eine zu Beginn der Woche angemeldete Versammlung/Mahnwache mit Kundgebung nicht im Kreuzungsbereich Margaretengässchen/Simeonstraße, sondern auf dem Simeonstiftplatz durchzuführen. Die NPD ersuchte hierauf das Verwaltungsgericht Trier um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier sei wegen des Sicherheitskonzepts der Polizei eine Durchführung der Veranstaltung im betreffenden Kreuzungsbereich auszuschliessen. Im Hinblick auf den Veranstaltungsort Simeonstiftplatz sei klarzustellen, dass der Antragstellerin gestattet sei, die Versammlung im vorderen Bereich des Simeonstiftplatzes einschließlich eines Teils des Durchgangs zum Porta-Nigra-Vorplatz durchzuführen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit werde unverhältnismäßig beeinträchtigt, wenn die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens durch Vorgaben zum Versammlungsort erschwert werde. Sofern keine Sicherheitsaspekte betroffen seien, müsse das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeitpunkt und Ort der Versammlung geschützt werden. Der nunmehr durch die Klarstellung vorgesehene Versammlungsort trage alledem Rechnung.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 3. September 2014 -1 L 1611/14.TR