Ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage fehlt ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb, weil es sich um die bloße Wiederholung eines bereits abgelehnten Antrags handelt1.

Ist ein Antrag bereits zuvor abgelehnt worden, so kann er in zulässiger Weise nur dann erneut gestellt werden, wenn eine Änderung in den tatsächlichen Umständen eingetreten ist2 und der wiederholte Antrag auf neue Gründe gestützt wird3.
So auch in dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall: Der Antragsteller hat nach Erhalt des den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses die seinerzeit ingereichte Antragsschrift lediglich um Ausführungen zur Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde ergänzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich mit Blick auf diese Ergänzungen die Sach- oder Rechtslage im Vergleich zu dem zuvor gestellten Antrag geändert hat. Der Antragsteller ist auf die Frage der Zulässigkeit eines wiederholenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht eingegangen und hat sich mit der diesbezüglichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte daher den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt:
Dem Antragsteller ist nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen, weil der nur wiederholende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung missbräuchlich ist.
Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss4. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Anträge behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann5.
Dies gilt insbesondere gegenüber dem Antragsteller als Rechtsanwalt. Von einem Rechtsanwalt – als Bevollmächtigtem wie auch in eigener Sache – ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Verfassungsrechtsbehelfs auseinandersetzt, dessen Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält6.
Vorliegend hätte es nur einer kurzen Auseinandersetzung mit der einschlägigen und ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedurft, um zu erkennen, dass der nur wiederholende und lediglich in seiner Begründung veränderte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Veränderung der dem Antragsbegehren zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage unzulässig ist.
Da der Antragsteller als Rechtsanwalt über hinreichenden eigenen rechtlichen Sachverstand verfügt, konnte er selbst die offensichtliche Unzulässigkeit seines Antrags erkennen und ist daher selbst mit der Missbrauchsgebühr zu belasten.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und der Erwerbssituation des Antragstellers als Rechtsanwalt erscheint eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € als angemessen, aber auch erforderlich, um im Hinblick auf die Erhebung offensichtlich unzulässiger Verfassungsrechtsbehelfe auf den Antragsteller einzuwirken.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. September 2015 – 1 BvQ 30/15
- vgl. BVerfGE 4, 110, 113; 122, 120, 132[↩]
- vgl. BVerfGE 35, 257, 260 f.; 91, 83, 91[↩]
- vgl. BVerfGE 4, 110, 113[↩]
- vgl. BVerfGK 6, 219 f.; 10, 94, 97; 14, 468, 470; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGK 3, 219, 222; 6, 219 f.; 10, 94, 97[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1996 – 2 BvR 725/96, juris; Beschluss vom 24.08.2010 – 1 BvR 1584/10[↩]