Der abgelehnte Wahlvorschlag zur Oberbürgermeisterwahl in Gera

Der Umstand, dass eine Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, bedeutet nicht, dass sie keine verfassungswidrigen Ziele erfolgt. Als Funktionsträger sind einem Parteimitglied der NPD die mit der Verfassung unvereinbaren politischen Zielsetzungen der NPD zuzurechnen.

Der abgelehnte Wahlvorschlag zur Oberbürgermeisterwahl in Gera

So hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Oberbürgermeisterwahl in Gera nicht für rechtswidrig erklärt und den Antrag auf Zulassung eines Berufungsverfahrens gegen ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Gera abgelehnt. Der Kläger, der Kreisvorsitzender und stellvertretender Landesvorsitzender der NPD ist, war von der NPD als Bewerber für die Oberbürgermeisterwahl vorgeschlagen worden. Der zur Vorbereitung der Wahl berufene Wahlausschuss lehnte den Wahlvorschlag im Wesentlichen mit der Begründung als ungültig ab, dass der Kläger als Funktionär der NPD nicht die persönliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis in Thüringen habe. Der Kläger focht die ohne ihn als Kandidaten durchgeführte Wahl an. Nach seiner Auffassung sei die Wahl insgesamt rechtswidrig, weil er als Wahlvorschlag nicht habe abgelehnt werden dürfen. Nach dem klageabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts Gera1 hatte das Thüringer Oberverwaltungsgericht nun darüber zu entscheiden, ob auf den Antrag des Klägers ein Berufungsverfahren gegen das Uteil des Verwatungsgerichts durchzuführen war.

In seiner Entscheidung hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger es nicht vermocht habe, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen.

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Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das die Annahme fehlender Verfassungstreue des Klägers nicht allein auf seine Mitgliedschaft in der NPD sondern gerade auf seine herausgehobene Position innerhalb der Partei gestützt habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden. Als Funktionsträger seien ihm die mit der Verfassung unvereinbaren politischen Zielsetzungen der NPD zuzurechnen, zumal er sich davon nicht hinreichend distanziert habe. Der Einwand des Klägers, dass die NPD nicht verboten worden sei und die Mitgliedshaft daher keine nachteiligen Folgen nach sich ziehen dürfe, gehe fehl. Der Umstand, dass eine Partei nicht gemäß Art. 21 Abs.2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sei, bedeute nicht, dass sie keine verfassungswidrigen Ziele verfolge. Das Verwaltungsgericht habe bei der Untersuchung der Frage, ob die der Verfassung widersprechenden politischen Inhalte der NPD dem Kläger individuell zurechenbar seien, u.a. seine Parteifunktionsämter in den Blick genommen und sich mit den mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielstellungen der Partei auseinandergesetzt.

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014 – 3 ZKO 503/13

  1. VG Gera, Urteil vom 12.06.2013 – 2 K 725/12 Ge[]