Der Inhalt des Beschlusses eines Untersuchungsausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft, der das Ergebnis der Untersuchung feststellt, ist der richterlichen Erörterung entzogen.
Im vorliegenden Fall begehrte der Antragsteller – Partner einer insbesondere im privaten Baurecht tätigen Rechtsanwaltskanzlei – im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, es dem Antragsgegner zu untersagen, in seinem Abschlussbericht wertende Äußerungen über ihn zu veröffentlichen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab:
Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für das einstweilige Rechtsschutzbegehren insgesamt eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit sie nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Es handelt sich vorliegend nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weil nur der Antragsgegner – nicht jedoch der Antragsteller – ein am Verfassungsleben mit Verfassungsrechten beteiligtes Organ ist1.
Der Antrag ist jedoch gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) unzulässig. Danach sind Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen. Durch diese Vorschrift soll die Unabhängigkeit der Bürgerschaft bei der Kontrolle der Exekutive gewährleistet werden2. Sie bezieht sich damit auf diejenigen Beschlüsse, die das Ergebnis der Untersuchung feststellen3. Mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag will der Antragsteller auf den Inhalt des Abschlussberichts in einer Weise Einfluss nehmen, dass es dem Antragsgegner untersagt wird, bestimmte Tatsachenbehauptungen aufzustellen oder wertende Äußerungen abzugeben. Die Anträge beziehen sich damit auf einen Beschluss des Antragsgegners, mit dem er das Ergebnis der Untersuchung feststellt. Könnte der Antragsteller mit gerichtlicher Hilfe direkten Einfluss auf das nehmen, was der Untersuchungsausschuss für das zutreffende Ergebnis der Untersuchung hält, würde die Unabhängigkeit der Bürgerschaft bei der Untersuchung des Exekutivhandelns im Rahmen des Baus der Elbphilharmonie beeinträchtigt werden4. Dies will Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV verhindern.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Abschlussbericht womöglich wertende Äußerungen über den Antragssteller enthält, die dessen subjektive Rechte beeinträchtigen könnten. Da Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie enthält, nimmt er zur Wahrung der Parlamentsrechte eine Einschränkung des Individualrechtsschutzes in Kauf. Ob hiervon wiederum eine Ausnahme zu machen ist, wenn schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen drohen5 oder Verfahrensrechte missachtet wurden6, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es ist nämlich erstens zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht klar, ob und ggf. welche wertenden Äußerungen, die im Berichtsentwurf enthalten sind, Einzug in den Abschlussbericht finden werden. Es ist allein Sache des Antragsgegners, über den Inhalt seines Berichts zu entscheiden. Eine vorsorgliche Prüfung des Gerichts, ob wertende Äußerungen die Grundrechte des Antragsstellers verletzten, wenn sie im Abschlussbericht stünden, würde dieser Kompetenzzuweisung nicht gerecht werden. Zweitens hat der Antragsgegner die Verfahrensrechte des Antragssteller nicht beeinträchtigt, so dass sich die Frage, was bei deren Verletzung geschehen würde, nicht stellt.
Nicht von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV erfasst und auch im Übrigen zulässig ist das einstweilige Rechtsschutzbegehren nur hinsichtlich der (hier hilfsweise gestellten) Anträge, mit denen der Antragsteller Rechte geltend macht, die sich aus seiner Stellung als Betroffener i.S.v. § 19 HmbUAG ergeben sollen. Der Umfang der Beteiligungsrechte, die sich aus der Betroffenheit eines Bürgers ergeben, kann gerichtlich geklärt werden7, weil die Verweigerung dieser Rechte unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem Bürger entfaltet8. Ob er diese Rechte tatsächlich hat, ist dann eine Frage der (hier verneinten) Begründetheit des Antrags.
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27. März 2014 – 8 E 1256/14
- vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.05.1986, NVwZ 1987, 610, 610 f.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 17.07.1995, 2 BvH 1/95 46 = BVerfGE 93, 195-208, zu Art. 25 Abs. 6 Satz 1 HV a. F.; Glauben, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 160. EL, März 2013, Art. 44, Rn. 158[↩]
- VG Hamburg, Urteil vom 11.11.1986, NJW 1987, 1568; Beschluss vom 4.02.2014, 5 E 153/14, S. 7 BA; Geis, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Auflage 2005, § 55. Untersuchungsausschuss, Rn. 62; siehe auch Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 45. EL, August 2005, Art. 44 Rn. 234; Glauben, a.a.O., Rn. 188[↩]
- vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.05.1986, NVwZ, 1987, 610, 611[↩]
- vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 22.05.1986, 5 VG 1391/86, DVBl. 1017, 1021: „vollständiger Grundrechtsentzug“; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.05.1986, NVwZ 1987, 610, 611[↩]
- OVG Hamburg, Beschluss vom 27.05.1986, NVwZ 1987, 610, 611; zusammenfassend Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Auflage 2011, § 29 Rn. 34 m.w.N.; zum Streitstand auch Glauben, a.a.O., Rn. 159[↩]
- OVG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2014, 3 Bs 46/14, S. 6 BA[↩]
- VG Hamburg, Urteil vom 11.11.1986, NJW 1987 1568; siehe auch Geis, a.a.O.: „kein rechtsfreier Raum für verfahrensleitende Beschlüsse“[↩]










