Der Abstand einer Luftwärmepumpe zum Nachbargrundstück

Wegen ihrer geringen Größe gehen von Luftwärmepumpen insbesondere keine gebäudegleichen Wirkungen aus. Dies gilt auch mit Blick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz. Daher müssen Luftwärmepumpen keinen (Mindest-)Abstand zum Nachbargrundstück einhalten.

Der Abstand einer Luftwärmepumpe zum Nachbargrundstück

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall einer Klage von Bauherren stattgegeben und die Bescheide über die Aufforderung zur Versetzung der Anlage aufgehoben. Nach Errichtung ihres Wohngebäudes war den Bauherren von der beklagten Bauaufsichtsbehörde aufgegeben worden, die sich im Freien in einer Entfernung von 1,80 m zum Nachbargrundstück befindliche Luftwärmepumpe so zu versetzen, dass der erforderliche Mindestabstand von 3 m zum angrenzenden Grundstück eingehalten wird.

Nachdem der dagegen gerichtete Widerspruch erfolglos geblieben war, haben die Bauherren Klage erhoben. Damit machten sie u.a. geltend, (außerhalb von Gebäuden installierte) Luftwärmepumpen unterfielen nicht den Abstandsflächenregelungen. Sie stellten selbst weder Gebäude dar, noch gingen von ihnen wegen ihrer geringen Größe (hier: 1,26 m x 0,89 m x 0,37 m) Wirkungen wie von Gebäuden aus.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Mainz ausführlich erklärt, dass die Luftwärmepumpe keinen (Mindest-)Abstand zum Nachbargrundstück einhalten müsse. Lediglich Gebäude oder bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, hätten nach den Regelungen der rheinland-pfälzischen Bauordnung einen Abstand zu wahren. Beides sei mit Blick auf die Luftwärmepumpe nicht gegeben. Wegen ihrer geringen Größe gingen von ihr insbesondere keine gebäudegleichen Wirkungen aus. Dies gelte auch mit Blick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts, u.a. die Belüftung der Grundstücke, effektiver Brandschutz, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Wohnfriedens.

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Außerdem werde der damit verbundene Schutz der Grundstücksnachbarn vor Lärm von den Abstandsregeln nämlich nur untergeordnet und nicht abschließend gewährleistet. Denn Geräuschimmissionen würden in erster Linie von immissionsschutzrechtlichen Vorschriften aufgefangen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz könne die Einhaltung von Abstand hier nicht verlangt werden, selbst wenn eine gebäudegleiche Wirkung der Luftwärmepumpe in Betracht gezogen werde. Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz beschränke insoweit die Schutzziele und lasse gebäudegleiche Anlagen ohne Abstand zu, wenn nur die Beleuchtung mit Tageslicht und der Brandschutz sichergestellt seien.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 30. September 2020 – 3 K 750/19.MZ

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