Der Abwasser-Zweckverband – und seine Verwaltung

Ein Zweckverband bedarf nicht zwingend einer eigenen Verwaltung, sondern kann sich auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen Vertrags derjenigen einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts bedienen. Er kann seine öffentlichen Aufgaben darüber hinaus auch nach Maßgabe des § 12a KAG M-V durch Dritte als Verwaltungshelfer erfüllen.

Der Abwasser-Zweckverband – und seine Verwaltung

Ausnahmsweise muss die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, wonach die Beauftragung eines privaten Dritten als Verwaltungshelfer in der Satzung aufzuführen ist, nicht in der konkreten Abgabensatzung (hier: Gebührensatzung für die dezentrale Trinkwasserentsorgung) erfüllt sein, wenn diese Beauftragung in der ganz überwiegend angewandten Gebührensatzung für die zentrale Trinkwasserentsorgung und derjenigen für die zentrale Wasserversorgung jeweils ausdrücklich genannt ist und der Zweckverband in der Praxis jeweils kombinierte Trink und Schmutzwassergebührenbescheide erstellt. Jedenfalls aber macht dieser Fehler diese Gebührensatzung nicht gesamtunwirksam.

Mit dem damaligen Beitritt der Gemeinde zum vorliegenden Zweckverband oder – soweit die Gemeinde bereits ein Gründungsmitglied ist – seit seiner Gründung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind spätestens mit der Veröffentlichung der damaligen Verbandssatzung vom 28.12 1995 die kommunalen öffentlichen Aufgaben der Versorgung mit Wasser sowie die Trinkwasserbeseitigung (vgl. § 2 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern – KV M-V – vom 18.02.1994, so auch noch in der aktuellen Fassung vom 13.07.2011) auf den Zweckverband übertragen worden (vgl. bereits § 151 KV M-V vom 18.02.1994 und die nunmehr seit 2011 geltende Fassung der Vorschrift) und damit auf ihn übergegangen. Öffentliche Aufgaben und damit Gegenstand kommunaler Zusammenarbeit sind u. a. die von den Gemeinden wahrgenommenen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, wobei wesentliche Betätigungsfelder insoweit in Mecklenburg-Vorpommern die Bereich der Wasserversorgung und Trinkwasserbeseitigung darstellen1. Die öffentliche Aufgabe der Trinkwasserbeseitigung ist als Daseinsvorsorge durch § 40 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) dabei den Kommunen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertragen worden, wobei sie gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 dieses Gesetzes diese Aufgabe auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen dürfen; sie können, wie es dort ausdrücklich heißt, u. a. Zweckverbände bilden. Die Gemeinden sind nach § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes im Rahmen der Selbstverwaltung auch Träger der öffentlichen Wasserversorgung, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, wozu § 43 Abs. 2 Satz 1 LWaG ausdrücklich ermächtigt, übertragen wurde.

Der beklagte Trinkwasser-Zweckverband ist auch keine „Scheinbehörde“ bzw. ein „Scheinverband“.

Es trifft zwar zu, dass er keine eigene Verwaltung hat und die Verwaltungs- und Kassengeschäfte auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Begründung einer Verwaltungsgemeinschaft durch den Warnow-Wasser- und Trinkwasserverband mit Sitz in Rostock durchgeführt werden, § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Verbandssatzung vom 15.05.2001 in der Fassung seit der 3. Änderungssatzung vom 06.01.2006. Dagegen ist rechtlich indessen nichts zu erinnern. Es gibt keine Vorschrift, derzufolge ein Zweckverband oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwingend eine eigene Verwaltung vorhalten muss. Vielmehr reicht es nach dem Gesetz aus, dass die Verbandsorgane, also die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher (§ 155 KV M-V), vorhanden sind, was hier der Fall ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Warnow-Wasser- und Trinkwasserverband vom beklagten Zweckverband auch nicht die jeweilige öffentliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung und Trinkwasserbeseitigung im Verbandsgebiet übertragen worden. Ebenso wenig liegt, wie die Klägerin meint, eine Art Zusammenschluss nach § 150a KV M-V vor. Vielmehr nutzt der beklagte Zweckverband die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründete Verwaltungsgemeinschaft dazu, seinen öffentlichen Aufgaben mit Hilfe der Verwaltung des Warnow-Wasser- und Trinkwasserverband nachzukommen. Das dortige Verwaltungspersonal ist in Personalunion deshalb entweder für den eigenen Verband oder – auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft – für den beklagten Zweckverband tätig.

Ebenso ist es rechtlich unschädlich, dass der beklagte Zweckverband sich dann auch noch eines Verwaltungshelfers, vorliegend der Eurawasser Nord GmbH, zur tatsächlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Zweckverbands einschließlich der Erstellung und Versendung von Abgabenverwaltungsakten bedient, die allerdings zu Recht unter dem Namen des Beklagten und nicht etwa des – nicht beliehenen – Verwaltungshelfers erstellt werden. Dadurch wird der zutreffende Hinweis der Klägerin, dass Verwaltungsakte ausschließlich durch Hoheitsträger oder Beliehene erlassen werden dürfen, nicht in Frage gestellt. Rechtsgrundlage für diese Art der Aufgabenerfüllung ist § 12a Abs. 1 Satz 1 KAG M-V i. V. m. § 11 der oben genannten Gebührensatzung für die Wasserversorgung.

Rechtsgrundlage für diesen Teil des Gebührenbescheids ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow – Bützow – Sternberg [Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung] vom 21.11.2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.12 2010.

Hier fehlt zwar eine ausdrückliche satzungsrechtliche Bestimmung i. S. des § 12a Abs. 1 KAG M-V, dass auch insoweit als Verwaltungshelfer die Eurawasser Nord GmbH eingesetzt wird. Dies ist indessen nach Auffassung des Gerichts unschädlich. Diese Vorschrift beinhaltet keinen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zwingenden Inhalt einer Abgabensatzung. Einer ausdrücklichen Erwähnung in der Abgabensatzung hätte dieser Umstand, soweit es nicht um eine nach außen gerichtete eigenständige Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben durch den privaten Dritten geht, nicht kraft anderer Rechtsnormen, namentlich nicht aufgrund des (Landes- oder Bundes)Verfassungsrechts bedurft, sondern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage genügt § 12a Abs. 1 KAG M-V selbst bereits hinreichend2. Dies gilt jedenfalls für die Handlungsweise des beklagten Zweckverbands, der in den übrigen Abgabensatzungen auf die Beauftragung des genannten Verwaltungshelfers ausdrücklich hinweist, so auch vor allem in der wohl quantitativ überwiegend angewandten (Beitrags- und) Gebührensatzung für die zentrale Abwasserentsorgung und dies nur in einer – quantitativ weniger bedeutsamen – weiteren Abgabensatzung hinsichtlich der Gebühren bei dezentraler Schmutzwasserentsorgung zu erwähnen unterlassen hat. Für den verständigen Bürger, der nach der gerichtsbekannten Praxis des Beklagten grundsätzlich jeweils kombinierte Trink- und Schmutzwassergebührenbescheide erhält, ist durch die ausdrückliche Erwähnung des Verwaltungshelfers sowohl in der Trinkwassergebührensatzung als auch in der Gebührensatzung betreffend die zentrale Schmutzwasserbeseitigung, dort § 17 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 03.12 2004 in der Fassung seit der 1. Änderungssatzung vom 23.11.2005, hinreichend deutlich, dass der Zweckverband sich auch für die Gebühren bei dezentraler Abwasserentsorgung, die dann an die Stelle der zentralen Abwasserentsorgungsgebühren tritt, eben dieses Verwaltungshelfers bedienen will und auch bedienen darf.

Selbst wenn man dies anders beurteilte, wäre die Satzung dadurch aber jedenfalls nicht gesamtunwirksam. Der § 12a KAG M-V stellt, anders als § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, keine zwingend für die (Gesamt-)Wirksamkeit einer Abgabensatzung einzuhaltende Vorschrift dar. Die Regelungen in dieser Abgabensatzung bleiben auch ohne die satzungsmäßige Erwähnung der Beauftragung eines Dritten i. S. des § 12a KAG M-V ein tragfähiges gebührenrechtliches Abgabenmodell und es ist davon auszugehen, dass die Verbandsversammlung diese Satzung auch ohne diesen Punkt fortbestehen lassen will.

Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 15. Januar 2015 – 4 A 513/14

  1. Felicitas von Mutius, in: Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Februar 2014, § 149 Anm.02.02.2 und 2.02.5[]
  2. vgl. auch Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Juli 2014, § 12a Erl. 5[]