Das Recht auf Akteneinsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dient der Gewährung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör und ist dessen Bestandteil1. Nicht jede Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht stellt jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar; ob dies der Fall ist, bemisst sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls2.

Die Verfahrensbeteiligten sind im Interesse der Prozessökonomie gehalten, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu beantragen und alle sich hierzu bietenden zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen. Kommt ein Beteiligter dieser Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, darf sein Antrag auf Akteneinsicht durch das Gericht jedenfalls dann abgelehnt werden, wenn bei einer Stattgabe die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde3.
Danach war die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Akteneinsicht durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg4 nicht zu beanstanden. Nach den Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts, die die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht angegriffen hat, hatte sie vor der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, Akteneinsicht zu beantragen und die dem Berufungsgericht vorliegenden Akten der Vergabekammer einzusehen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ihr dies unzumutbar gewesen ist. Ebenso wenig hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Verfahrensverzögerung infrage gestellt.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. September 2023 – 3 B 44.22
- BVerwG, Beschlüsse vom 10.10.1989 – 9 B 268.89, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 S. 18 3; und vom 11.03.2004 – 6 B 71.03 10, jeweils m. w. N.[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 08.06.2011 – 9 B 23.11 4 m. w. N.; und vom 19.09.2018 – 8 B 2.18 9[↩]
- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.06.2011 – 9 B 23.11 – a. a. O.; und vom 19.09.2018 – 8 B 2.18 – a. a. O. Rn. 12[↩]
- OVG Hamburg, Beschluss vom 20.09.2022 – 3 Bf 198/21[↩]