Der Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozess

Zwar verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter oder – wie hier – ein Behördenvertreter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist aber dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen1.

Der Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozess

Eine sachgerechte Handhabung dieses Amtsermittlungsgrundsatzes hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen2. Dies enthebt die Tatsachengerichte aber nicht von der Verpflichtung, hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt – ggf. auch unter Mitwirkung der Beteiligten – weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist3.

Allein der Umstand, dass der Erfolg weiterer Ermittlungsmaßnahmen hier von der Mitwirkung ausländischer Behörden abhängt, begründet für sich noch keine Unzumutbarkeit.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 1 B 22015 –

  1. stRspr, etwa BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 10 C 11.07, BVerwGE 131, 186 Rn. 13 m.w.N.[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01, BVerwGE 116, 188, 196[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1983 – 8 C 76.80, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 21[]
Weiterlesen:
Punkteabzug bei Prüfung wegen falscher Kleidung