Hat sich eine Gemeinde in ihrem Bescheid über den Wiederaufbau eines Gebäudes mit der Verantwortlichkeit einer zweiten Person für den Gebäudeabriss nicht auseinandergesetzt, erweist sich die getroffene Anordnung als ermessensfehlerhaft und somit als rechtswidrig.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Anordnung zum Wiederaufbau des sog. Uhrmacherhäusls aus formalen Gründen aufgehoben und der Klage des Eigentümers gegen diese konkrete Anordnung stattgegeben. Der Eigentümer wendet sich mit seiner Klage des vormals mit dem sog. Uhrmacherhäusl bebauten Giesinger Grundstücks gegen die Anordnung der Landeshauptstadt München, das im September 2017 ohne Genehmigung nahezu vollständig beseitigte Uhrmacherhäusl den ursprünglichen Maßen entsprechend wiederherzustellen. Die Landeshauptstadt stützte sich hierbei auf denkmalschutzrechtliche Erwägungen: So habe es sich bei dem Uhrmacherhäusl um ein Einzeldenkmal gehandelt, dessen Beseitigung das denkmalschutzrechtliche „Ensemble Feldmüllersiedlung“ beeinträchtigt habe. Der Eigentümer weist die Schuld von sich. Der Bauunternehmer habe eigenmächtig gehandelt.
Eine Entscheidung darüber, ob neben dem Bauunternehmer auch der Eigentümer für den Abriss verantwortlich ist, brauchte das Verwaltungsgericht München nicht zu treffen. Denn die Anordnung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits formal fehlerhaft. Denn die Landeshauptstadt hat sich im hierfür maßgeblichen Bescheid nicht damit auseinandergesetzt, dass auch der Bauunternehmer zum Wiederaufbau verpflichtet werden könnte. Dessen Verantwortlichkeit steht im Gegensatz zu der des Eigentümers nämlich fest, wenn auch – so das Verwaltungsgericht –„die Schilderung des Eigentümers, der Bauunternehmer habe den Abriss eigenständig vorgenommen, Fragen aufwirft“. Da sich die Landeshauptstadt mit der Verantwortlichkeit des Bauunternehmers in ihrem Bescheid nicht auseinandergesetzt hat, erweist sich die getroffene Anordnungals ermessensfehlerhaft und somit als rechtswidrig. Da eine solche Auswahlentscheidung gänzlich fehlt und diese auch nicht nachgeholt werden kann, kommt es auch nicht auf die von der Landeshauptstadt erst im Gerichtsverfahren nachträglich angestellten Erwägungen an. Die Aufhebung der angefochtenen Anordnung steht einer neuen Anordnung aber nicht entgegen.
Nicht zu entscheiden brauchte das Gericht damit die Frage, ob der Wiederaufbau des Uhrmacherhäusls zur Sicherung des „Denkmalensembles Feldmüllersiedlung“ gefordert werden kann. Diese Frage wäre in einem neuen gerichtlichen Verfahren zu prüfen, sofern die Landeshauptstadt eine neue –diesmal formal korrekte –Anordnung erlässt und hiergegen Klage erhoben wird.
Verwaltungsgericht München, Urteil vom 15.07.2019 M 8 K 18.1841