Ein Anscheinsstörer kann zu den Kosten einer polizeilichen Ingewahrsamnahme herangezogen werden, wenn er bei der gebotenen ex post-Betrachtung den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat1.
Ist keine amtsrichterliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Ingewahrsamnahme getroffen worden, so ist die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams eine im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Betroffenen. Diese Prüfung erstreckt sich nicht nur auf die materiellen Voraussetzungen der Ingewahrsamnahme, sondern auch auf die Einhaltung des in Art. 104 Abs. 2 GG verankerten Richtervorbehalts.
Dies entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesgebührengesetzes.
Rechtsgrundlage für die erhobene Gebühr in Höhe von 45,– EUR sind die §§ 1, 3 – 7 LGebG i.V.m. Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium2. Die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam durften nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme aus der maßgeblichen ex ante-Sicht rechtmäßig war und er zumindest den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat, so dass er auf der Sekundärebene für die Kosten haftet, die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind.
Erledigt sich – wie hier – die Ingewahrsamnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so gebietet es die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen3. Da sich vorliegend die Ingewahrsamnahme des Klägers am 02. Juni 2007 gegen 14.30 Uhr mit seiner Entlassung zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr am selben Tage erledigt hatte und keine amtsrichterliche Entscheidung über den Gewahrsam nach § 28 Abs. 3 PolG getroffen worden war, ist dessen Rechtmäßigkeit somit eine in diesem Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Klägers4.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 – 1 S 2513/10
- im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1990 – 5 S 1842/89, DVBl 1990, 1047; und Urteil vom 22.01.2004 – 1 S 2263/02 – ESVGH 54, 153[↩]
- vom 26.09.2006, GBl. S. 300, geändert durch Verordnung vom 10.10.2008, GBl. S. 402[↩]
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.1986 – 1 S 2654/85 – VBlBW 1986, 299; und vom 02.03.1989 -1 S 1952/88, VBlBW 1989, 299[↩]
- vgl. zur Inzidentprüfungskompetenz: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.2004 – 1 S 2052/03, ESVGH 54, 212 = VBlBW 2004, 376[↩]











