Wann kann ein Arzt, der zu einer mündlichen Verhandlung als sachverständiger Zeuge geladen und in der Verhandlung vernommen worden ist, beanspruchen, nicht als Zeuge entschädigt, sondern als Sachverständiger vergütet zu werden?

Der sachverständige Zeuge bekundet sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat. Er ist insoweit nicht ersetzbar. Demgegenüber begutachtet der Sachverständige aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet als Gehilfe des Gerichts einen von diesem festzustellenden Sachverhalt. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze oder Kenntnisse des jeweiligen Fachgebietes zu vermitteln oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Er ist in dieser Funktion grundsätzlich austauschbar [1].
Diese Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. Ein Arzt ist zum Beispiel dann ein sachverständiger Zeuge, wenn er über eine bestimmte Krankheit aussagt, aber ein Sachverständiger und Zeuge, wenn er die Ursache und die Wirkung dieser Krankheit bekundet [2]. Dabei darf eine Beurteilung oder Bewertung im Zweifel als eine Sachverständigentätigkeit beurteilt werden ((vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 414 Rn 5).
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2011 – 5 OB 411/11