Der Asylantrag in Italien

Von der Rückführung eines Asylbewerbers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union muss dann abgesehen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat an systemischen Mängeln leiden und der Asylbewerber deshalb ernsthaft Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Das ist in Italien nicht der Fall.

Der Asylantrag in Italien

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines somalischen Staatsangehörigen abgewiesen, der – nachdem er einen Asylantrag in Italien stellte – die Prüfung seines zweiten Asylantrags in Deutschland begehrt hat. Nachdem ihm in Italien dort als Schutzberechtigter ein Bleiberecht zuerkannt worden war, kam er nach Deutschland und stellte dort einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung gab er an, er sei in Italien obdachlos und auch ansonsten sich selbst überlassen gewesen. Als Schutzberechtigter habe er weder Anspruch auf Unterkunft noch auf staatliche Sozialleistungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte den Asylantrag für unzulässig, da Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und seine Zuständigkeit auch anerkannt habe. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage, mit der der Kläger die sachliche Prüfung seines Asylantrags in Deutschland begehrt, abgewiesen hat, verfolgt der Kläger sein Ziel vor dem Oberverwaltungsgericht weiter.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei hier die europäischen Verordnung (sogenannte Dublin-II-Verordnung) maßgeblich: Danach sei Italien für das Asylverfahren des Klägers zuständig, nachdem ihm dort als Schutzberechtigtem ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat müsse nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgesehen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat an systemischen Mängeln leiden würden und der Asylbewerber deshalb ernsthaft Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach Auswertung der vorliegenden Gutachten, Auskünfte und Berichte und unter Würdigung des Vortrags des Klägers sei dies in Italien nicht der Fall. Zwar sei das italienische Asylsystem insbesondere mit den hohen Antragszahlen in den Jahren 2008 und 2011 überfordert gewesen und leide noch immer an Mängeln. Dabei handle es sich aber nicht um systemische Mängel im dargestellten Sinne. Zum einen helfe Italien den mangelhaften Zuständen ab, so dass sich die Situation in bestimmten Bereichen verbessert habe. Zum anderen stelle sie sich nicht flächendeckend, sondern punktuell als unzureichend dar. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, das Asyl- und Aufnahmesystem sei faktisch außer Kraft gesetzt.

Systemische Mängel ergäben sich nach der Auskunftslage auch nicht für Personen, denen – wie dem Kläger – bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden sei. Nach Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung seien sie italienischen Staatsangehörigen in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu dem Gesundheitssystem gleichgestellt. Auch wenn die Fürsorgeleistungen in Italien schlechter als in der Bundesrepublik Deutschland seien, begründe dies keinen Anspruch des Schutzberechtigten, in Deutschland bleiben zu dürfen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG