In Thüringen ist ein Auskunftsanspruch von Gemeinderatsmitgliedern zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, aber dieser Anspruch folgt unmittelbar aus dem freien Mandat des demokratisch gewählten Gemeinderatsmitglieds. Für die sachgerechte Ausübung des Mandats sind dem Gemeinderatsmitglied die erforderlichen Informationsrechte eingeräumt.

Mit dieser Begründung hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Stadt Suhl verpflichtet, die Anfrage eines Stadtratsmitglieds zu den Bezügen des Geschäftsführers eines kommunalen Unternehmens zu beantworten und damit ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen1 bestätigt. Der Oberbürgermeister der Stadt Suhl und die Stadtratsfraktion „Aktiv für Suhl“ stritten darüber, ob und inwieweit den Stadtratsmitgliedern ein Auskunftsanspruch gegenüber der Gemeindeverwaltung zusteht. Fraglich war, ob der Oberbürgermeister die vom Kläger, einem Mitglied der Fraktion, gestellte Anfrage nach der jährlichen Vergütung des Geschäftsführers der Stadtwerke Suhl-Zella-Mehlis Netz GmbH beantworten muss.
Nach Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts sei ein Auskunftsanspruch in Thüringen zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, aber folge unmittelbar aus dem freien Mandat des demokratisch gewählten Gemeinderatsmitglieds. Für die sachgerechte Ausübung des Mandats seien dem Gemeinderatsmitglied die erforderlichen Informationsrechte eingeräumt. Es widersprächeseinem freien Mandat, ihn allein auf die freiwillig von der Gemeindeverwaltung erteilten Mitteilungen zu verweisen oder den Anspruch davon abhängig zu machen, dass ein bestimmtes Quorum des Gemeinderates zugestimmt hat.
Der Auskunftsanspruch sei zwar beschränkt auf die eigenen Angelegenheiten der Kommunen und durch die Kompetenzen des Gemeinderats, die hier begehrte Auskunft nach der Vergütung eines Geschäftsführers eines kommunalen Unternehmens stehe aber im Zusammenhang mit den dem Stadtrat obliegenden Aufgaben.
Dem Auskunftsanspruch können im Einzelfall zwar andere gesetzliche Bestimmungen oder schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Das gelte aber nicht für die im vorliegenden Verfahren angeführten datenschutzrechtlichen Interessen des Geschäftsführers. Seine Interessen könnten in Abwägung mit dem grundsätzlichen Auskunftsanspruch eines Stadtratsmitglieds dadurch gewahrt werden, dass der Oberbürgermeister dem Stadtrat die begehrte Auskunft in nichtöffentlicher Sitzung erteilt.
Eine weitere Klage, mit der der Kläger allgemein die (grundsätzliche) Feststellung eines Auskunftsanspruchs begehrte, hat der Senat aus prozessrechtlichen Gründen abgewiesen.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 16. Oktober 2013 – 3 KO 900/11 und 3 KO 899/11
- VG Meiningen, Urteile vom 20.09.2011 – 2 K 140/11 Me und 2 K 303/10 Me[↩]