Gefahrenkarten und Risikokarten können im Rahmen der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach dem Landeswassergesetz nicht vollkommen außer Betracht bleiben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Flächen, die derzeit in den Gefahren- und Risikokarten verzeichnet sind, künftig als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen werden.
So hat das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Eilverfahren den vorläufigen Stopp der Bauarbeiten eines Seniorenpflegeheims begründet. Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohngebäuden in Altenglan in der Nähe des Kuselbachs, einem Gewässer zweiter Ordnung. Westlich und nördlich an die Grundstücke der Antragsteller schließt sich das bisher unbebaute ca. 6.000 m² große Grundstück des beigeladenen Investors an, der darauf ein Seniorenpflegeheim mit 86 Einzelzimmern und 10 Appartements für betreutes Wohnen errichten möchte. Auf ihren Antrag hin erteilte der Landkreis Kusel der Beigeladenen am 28. August 2014 eine Baugenehmigung sowie eine wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung des Seniorenpflegeheims.
Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und suchten um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führten sie u.a. aus, das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße gegen baurechtliche Vorschriften sowie gegen Belange des Hochwasserschutzes. Die nähere Umgebung sei hochwassergeplagt. Würde das geplante Bauprojekt der Beigeladenen umgesetzt, wären ihre Wohnhäuser beim nächsten Hochwasser noch in erheblich größerem Umfange gefährdet, denn das Baugrundstück würde im Falle der Verwirklichung des Seniorenheims nahezu komplett bebaut und versiegelt. Ausgleichsflächen bestünden nicht mehr. Durch die mangelnde Möglichkeit des Hochwassers wieder abzufließen, würde ihr Grundeigentum im Vergleich zu den vorherigen Hochwasserkatastrophen noch mehr beeinträchtigt werden.
Der Antragsgegner hat entgegnet, das Baugrundstück wirke bereits jetzt nicht als Retentionsfläche. Darum liege das Grundstück weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch in einem durch Arbeitskarten ausgewiesenen Hochwasserbereich des Kuselbachs. Die von den Antragstellern vorgelegte Hochwasserkarte sei lediglich ein Service der Wasserwirtschaftsverwaltung zur Information von Bürgern über mögliche Hochwassergefahren bei Jahrhunderthochwasser. Diese Karte habe keine Rechtskraft für wasserrechtliche Entscheidungen.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Neustadt ausgeführt, dass neben der Baugenehmigung eine wasserrechtliche Genehmigung nach dem Landeswassergesetz (LWG) erforderlich sei, da das Seniorenpflegeheim nach den genehmigten Bauplänen an der engsten Stelle ca. 11 m an die Uferlinie des Kuselbachs, einem Gewässer zweiter Ordnung, heranrücke. Eine solche wasserrechtliche Genehmigung habe der Antragsgegner der Beigeladenen neben der Baugenehmigung auch erteilt. Im Unterschied zur Baugenehmigung sei die wasserrechtliche Genehmigung jedoch nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, d.h. Bauarbeiten dürften ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausgeführt werden, wenn widerspruchsbefugte Nachbarn dagegen Widerspruch eingelegt hätten. Dies sei hier aber geschehen.
Die Widersprüche der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung seien auch nicht offensichtlich unzulässig. Von einer evidenten Unzulässigkeit sei nur auszugehen, wenn von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass die geplante Baumaßnahme negative Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller haben werde. Dies sei aber nicht der Fall. Zwar befinde sich das Baugrundstück der Beigeladenen weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch sei es in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Allerdings liege das Grundstück in den auf der Grundlage des WHG erstellten Gefahren- und Risikokarten etwa zur Hälfte im Überschwemmungsbereich eines 100-jährigen Hochwassers. Gefahrenkarten beinhalteten Angaben zur Eintrittswahrscheinlichkeit von Hochwasserereignissen und zum Ausmaß des erwarteten Hochwassers, während Risikokarten die potentielle Auswirkung der in den Gefahrenkarten verzeichneten potentiellen Hochwasserereignisse verzeichneten. Gefahrenkarten und Risikokarten hätten zwar keine rechtsverbindliche Wirkung in laufenden Genehmigungsverfahren nach § 78 Abs. 3 WHG. Allerdings könnten sie nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 LWG nicht vollkommen außer Betracht bleiben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Flächen, die derzeit in den Gefahren- und Risikokarten verzeichnet seien, künftig als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen würden. Vorliegend habe sich der Antragsgegner mit dieser Problematik in der wasserrechtlichen Genehmigung jedoch bisher nicht auseinandergesetzt. Infolgedessen sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen negative Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller haben werde. Ob dies tatsächlich so sei, sei eine Frage der – hier nicht zu prüfenden – Begründetheit.
Da der Widerpruch der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung aufschiebende Wirkung habe, sei auch der Eilantrag gegen die Baugenehmigung begründet, ohne dass gegenwärtig geprüft werden müsse, ob das Seniorenheim gegen nachbarschützende baurechtliche Vorschriften verstoße. Es handele sich bei dem geplanten Seniorenpflegeheim um ein einheitliches, untrennbares Vorhaben, für das mehrere öffentlich-rechtliche Genehmigungen existierten. Sofern – wie hier – eine der erforderlichen Genehmigungen nach Einlegung eines Rechtsbehelfs eines Widerspruchsbefugten nicht vollziehbar sei, verstoße das Vorhaben bereits aus diesem Grund gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die Beigeladene sei daher derzeit daran gehindert, von dem Bescheid vom 28. August 2014 Gebrauch zu machen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 26. September 2014 – 3 L 779/14.NW











