Der befangene Verfassungsrichter

Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG besteht in Anknüpfung an den Begriff des § 42 Abs. 2 ZPO1 dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu begründen.

Der befangene Verfassungsrichter

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter oder die Richterin tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln2.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein Richter oder eine Richterin aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung bereits so festgelegt ist, dass er oder sie sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist.

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richterinnen oder Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden3.

Nach diesen Maßstäben sind die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe gänzlich ungeeignet, derartige Zweifel zu begründen.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ablehnungsgesuche unter anderem damit, dass die abgelehnten Richterinnen und der abgelehnte Richter entweder an allen oder an einigen Entscheidungen über von ihr angestrengte Verfassungsbeschwerden unter den Aktenzeichen 2 BvR 877/16, 2 BvR 2143/19 und 2 BvR 1335/21 beteiligt gewesen seien. Allein die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen4. Gleiches gilt für den Umstand, dass in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen5. Da die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG keiner Begründung bedarf, bietet die fehlende Begründung keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verfassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß geprüft worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch die ins Blaue hinein getätigte Behauptung der Beschwerdeführerin, dass durch den nicht begründeten Nichtannahmebeschluss vom 09.02.20216 eine im Verfahren vor dem Richterdienstgericht des Bundes begangene „Aktenverfälschung“ habe vertuscht werden sollen, offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und des abgelehnten Richters darzulegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ferner die Bearbeitungsdauer früherer Verfassungsbeschwerdeverfahren offensichtlich kein Indiz für eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterinnen und des abgelehnten Richters, sondern vielmehr der jeweiligen Arbeitsorganisation beziehungsweise der Auslastung der Dezernate geschuldet.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 2 BvR 2099 – /21

  1. BVerfGE 20, 1 <5>[]
  2. vgl. BVerfGE 148, 1 <6 Rn. 17> 152, 332 <337 Rn. 15>[]
  3. vgl. BVerfGE 148, 1 <6 Rn. 17> 152, 332 <337 f. Rn. 15> BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 – 2 BvE 4/20 u.a., Rn.19[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2020 – 1 BvR 2163/20, Rn. 2[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.10.2017 – 1 BvR 2116/17, Rn. 3 m.w.N.[]
  6. BVerfG, Beschluss vom 09.02.2021 – 2 BvR 2143/19[]

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