Wird ein bei der Polizei abgegebenes Tier von einem Tierschutzverein dort abgeholt und vorübergehend untergebracht, hat der Verein keinen Zahlungsanspruch gegen das Land wegen Ersatz der erbrachter Pflegekosten.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Tierschutzvereins abgewiesen, der vom Land als Träger der Polizeiaufgaben die Pflege- und sonstigen Kosten für einen Hund ersetzt verlangt hat. Eine Autofahrerin hatte den Hund an eine Leitplanke angebunden auf einem Autobahnparkplatz gefunden und zur nächsten Polizeiautobahnstation gebracht. Von dort war er sodann von einem Mitarbeiter des Tierschutzvereins abgeholt, tierärztlich behandelt und anschließend für 28 Tage im Tierheim untergebracht worden. Der Kläger hatte hierfür zunächst eine Rechnung über 561,75 € an die örtliche Verbandsgemeindeverwaltung als Fundbehörde gestellt, die sich jedoch – ebenso wie die Veterinärbehörde des Kreises – für unzuständig erklärt hatte. Danach wandte sich der Kläger an die Polizei, die indessen ebenfalls eine Zahlung ablehnte, da es sich bei dem Hund um ein Fundtier gehandelt habe und deshalb vorrangig das Fundamt in Anspruch zu nehmen sei. Die Polizei habe das Tier von der Finderin lediglich als erste Anlaufstelle angenommen und umgehend den Tierschutzverein verständigt. Daraufhin ist Klage erhoben worden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz stehe zum einen dem Kläger kein Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich wegen eines durch polizeiliche Inanspruchnahme als sogenannter Nichtstörer entstandenen Schadens zu. Die Polizei habe nicht in Rechte des Klägers eingegriffen. Insbesondere habe sie nicht kraft ihrer polizeilichen Befugnisse von ihm verlangt, den Hund im Tierheim unterzubringen, sondern den Kläger lediglich über den Fund informiert, woraufhin ein Mitarbeiter des Vereins das Tier auf der Dienststelle abgeholt habe. Da es damit zugleich an entsprechenden übereinstimmenden Vertragserklärungen fehle, sei auch kein privatrechtlicher Auftrags- und Verwahrungsvertrag zwischen den Beteiligten zustande gekommen, auf den der Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch stützen könne.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. Februar 2013 – 2 K 907/12.KO