Der beidseitig nicht eingehaltene Grenzabstand

Grundsätzlich kann sich ein Grundstückseigentümer gegen die seinen Nachbarn erteilte Baugenehmigung wehren, wenn das dort genehmitgte Bauvorhaben den vorgeschriebenen Grenzabstand zu seinem Grundstück nicht einhält. Dies gilt freilich dann nicht, wenn er selbst den Grenzabstand ebenfalls nicht einhält.

Der beidseitig nicht eingehaltene Grenzabstand

Das musste jetzt auch ein Grundstückseigentümer aus Bad Münder erfahren, der sich vor dem Verwaltungsgericht Hannover mit einem Eilverfahren gegen die Baugenehmigung zur Nutzung eines ehemaligen Möbelmarktes als Bau- und Möbelmarkt wandte. Das Gebäude des ehemaligen Möbelhauses MÖGROSSA in der Bahnhofstraße in Bad Münder steht seit Jahren leer. Der Bauherr beabsichtigt, das Gebäude umzubauen und im Einklang mit den planerischen Vorstellungen der Stadt Bad Münder als Bau- und Möbelmarkt zu nutzen. Zu diesem Zweck soll die Fassade des Gebäudes gedämmt und verkleidet werden. Das Gebäude soll außerdem ein neues Dach erhalten und um ein Staffelgeschoss aufgestockt werden. Die Bauarbeiten sind seit dem Frühjahr in vollem Gange.

Gegen die dem Bauherrn vom Landkreis Hameln-Pyrmont erteilte Baugenehmigung wendet sich nun der Nachbar im Verfahren des Eilrechtsschutzes, weil das vorhandene Gebäude den jeweils erforderlichen Grenzabstand zu seinen Grundstücken nicht einhält. Er befürchtet weiter, dass sich die Belichtung der auf den Grundstücken vorhandenen Wohnungen infolge der Umbauten weiter verschlechtern wird.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat es jedoch abgelehnt, einen Baustopp anzuordnen: Der Antragsteller hält an einer Grenze selbst den erforderlichen Grenzabstand in vergleichbarer Weise nicht ein, sodass er dies auch von seinem Nachbarn nicht verlangen kann. An einer anderen Grenze wird der erforderliche Grenzabstand zwar ebenfalls nicht eingehalten. Der Landkreis durfte aber gleichwohl die Baugenehmigung erteilen, weil das Gebäude in seinem Bestand bereits baurechtlich genehmigt ist und eine Änderung der Nutzung und eine energetische Sanierung daher ausnahmsweise zulässig ist. Demgegenüber sind die Beeinträchtigungen für den Nachbarn gering, zumal das Gebäude langjährig akzeptiert ist.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 17. September 2010 – 12 B 2485/10