Regelschule für ein an Diabetes erkranktes Kind

Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule stellt eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung dar, wenn die Förderschulüberweisung erfolgt, obwohl der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden kann. Das ist bei einem an Diabetes Mellitus Typ I erkrankten Kind mit vergleichsweise geringen körperlichen Einschränkungen, das zudem während der Schulzeit von einem privaten Pflegedienst unterstützt wird, der Fall.

Regelschule für ein an Diabetes erkranktes Kind

So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden und die weitere Beschulung eines Kindes an der staatlichen Grundschule vorläufig gestattet und eine vorgehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg1 abgeändert. Das an Diabetes Mellitus Typ I erkranktes Kind besuchte im 1. Schuljahr eine staatliche Grundschule. Zum Beginn des 2. Schuljahres verfügte das Landesschulamt gegen den Willen des sorgeberechtigten Vaters, dass das Kind eine Förderschule für körperbehinderte Kinder zu besuchen habe. Zur Begründung führte das Landesschulamt aus, dass mit dem an der Grundschule derzeit vorhandenen pädagogischen Personal die erforderliche Betreuung des Kindes nicht mehr gewährleistet werden könne, zumal an der Grundschule noch andere Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf beschult würden.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt sei nach den Regelungen des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorrangig zu prüfen, ob eine integrative bzw. inklusive Beschulung in Betracht komme, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschten. Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule stelle eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung dar, wenn entweder seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre oder die Förderschulüberweisung erfolge, obwohl der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte.

Im vorliegenden Fall sei aufgrund der vergleichsweise geringen körperlichen Einschränkungen des Kindes, welches zudem z. B. bei Blutzuckermessungen während der Schulzeit von einem privaten Pflegedienst unterstützt werde, nicht ersichtlich, warum nicht durch eine zumutbare Unterstützung aller Ebenen der Landesschulverwaltung dem Kind die Möglichkeit eines Besuchs der Grundschule eröffnet werden könne.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. November 2013 – 3 M 337/13

  1. VG Magdeburg, Beschluss vom 25.10.2013 – 7 B 284/13 MD[]