Der Besuch von PKK-nahen Veranstaltungen

Tatbestandliches Unterstützen einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG kann auch die wiederholte Teilnahme als Zuhörer an Veranstaltungen PKK-naher Gruppierungen sein, die erkennbar (auch) der Propaganda zugunsten der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen dienen. Ablauf und Hintergrund der jeweiligen Veranstaltung bedürfen ebenso wie die Frage nach dem notwendigen subjektiven Moment (Zurechenbarkeit) und die erforderliche Abgrenzung von der zulässigen Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung regelmäßig näherer Klärung.

Der Besuch von PKK-nahen Veranstaltungen

Wenn der Aufenthaltsbeendigung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützten Ausweisungsverfügung auch allein zu dem Zweck, die Meldepflicht und die räumliche Beschränkung nach § 54a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG herbeizuführen, in Betracht kommen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 11 S 2366/10