Der Betonsockel auf dem Gehweg

Das Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, richtet sich auch an Nichtverkehrsteilnehmer. Für das Aufstellen von Betonsockel und Absperreinrichtungen bedarf es einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

Der Betonsockel auf dem Gehweg

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dem Verbot genehmigen, Hindernisse auf die Straßen zu bringen (§ 32 Abs. 1 StVO). Nach Satz 1 der in Bezug genommenen Vorschrift ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Nach Satz 2 hat, wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, diese unverzüglich zu beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.

Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass von einem „Hindernis“ im Sinne dieser Bestimmungen stets auszugehen ist, wenn ein Gegenstand auf die Straße gebracht wird, durch den der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.

Der Formulierung „gefährdet oder erschwert werden kann“ ist zu entnehmen, dass es sich bei § 32 Abs. 1 StVO um einen Gefährdungstatbestand handelt. Das bedeutet, dass die Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs nicht bereits eingetreten oder sicher sein muss; ausreichend ist vielmehr, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder nicht ganz unwahrscheinlich ist1. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu § 33 Abs. 1 StVO schon entschieden hat, reicht eine abstrakte Gefahr aus2; das gilt auch für § 32 Abs. 1 StVO.

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Ob ein auf die Straße gebrachter oder dort belassener Gegenstand danach ein solches Hindernis darstellt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen. Es kommt – wie § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO zu entnehmen ist – darauf an, ob durch den Gegenstand ein verkehrswidriger Zustand eintreten kann; auf die Verkehrswidrigkeit stellt auch der in § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO geregelte Ordnungswidrigkeitentatbestand ab. Dabei sind – wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt – einerseits der Inhalt der Widmung der Verkehrsfläche (also z.B. für alle Verkehrsarten oder – wie in einer Fußgängerzone – nur für den Fußgängerverkehr) einschließlich der konkreten Zweckbestimmung der betroffenen Areale (also Fahrbahn, Gehweg oder Sperrfläche) und andererseits die Zweckbestimmung des Gegenstandes sowie die mit ihm und der Dauer seines Verbleibs einhergehende Erschwerung oder Gefährdung des Verkehrs von Bedeutung.

Danach ist die Sachverhaltswürdigung, dass es sich bei den Betonsockeln und Absperreinrichtungen um Verkehrshindernisse im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO handelte, für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.

Dabei führt der Umstand, dass die aufgestellten Betonsockel und Absperreinrichtungen verhindern sollen, dass Verkehrsteilnehmer – etwa durch einen Einsturz des Gebäudes oder herabfallende Gebäudeteile – zu Schaden kommen, und die auf die Straße verbrachten Gegenstände somit Schutzeinrichtungen sind, angesichts des vorliegenden Umfangs der von ihnen ausgehenden Behinderungen nicht dazu, dass sie die Eigenschaft als „Hindernis“ für den Straßenverkehr im Sinne von § 32 Abs. 1 StVO verlieren. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Gesichtspunkt, der bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen ist; er legt in solchen Fällen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO nahe. Damit geht auch der Hinweis auf die Beseitigungspflicht des § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO ins Leere.

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Das Verbot des § 32 Abs. 1 StVO richtet sich nicht nur an Verkehrsteilnehmer und ist demgemäß auch der Anwendungsbereich von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO nicht auf sie beschränkt. Eine solche Beschränkung lässt sich weder dem Wortlaut der Normen noch den Materialien zur Neubekanntmachung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16.11.19703 entnehmen. Dort heißt es vielmehr, dass bestimmte Regelungen, zu denen § 32 StVO gehört, den „Schutz des Verkehrs“ beträfen4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelungen. In der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts5 als auch des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das auf der Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 22 GG (nun: Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) beruhende Straßenverkehrsrecht umfassend die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs regelt, unabhängig davon, durch welche Vorgänge er gefährdet wird. Das Straßenverkehrsrecht will nicht nur Gefahren begegnen, die dem Verkehr und den Verkehrsteilnehmern von anderen Verkehrsteilnehmern drohen, sondern auch Gefahren, die von außerhalb auf den Verkehr einwirken6. Der Zweck, gleichermaßen vor Einwirkungen zu schützen, die von außerhalb auf den Straßenverkehr einwirken, wird auch in der Regelung des § 33 Abs. 1 StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen) deutlich; nach dessen Satz 1 ist der Betrieb von Lautsprechern (Nr. 1), das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße (Nr. 2) und außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton (Nr. 3) verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO auch dann erfüllt ist, wenn Waren und Dienstleistungen neben einer Straße angeboten werden, dies aber bei objektiver Betrachtung geeignet ist, auf der Straße zu Beeinträchtigungen zu führen2. Weitere auch Nichtverkehrsteilnehmer treffende Ge- und Verbote finden sich in § 28 Abs. 1 StVO (danach sind Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten) und in § 31 Abs. 1 StVO (hiernach sind Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen nicht erlaubt).

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Bei dieser umfassenden Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts liegt auf der Hand, dass das Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, Hindernisse auf die Straße zu bringen oder dort liegen zu lassen, nicht auf Verkehrsteilnehmer begrenzt sein kann, sondern sich an jedermann richtet7. Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits genannten Urteil vom 21.04.1989 gerade die Vorschrift des § 32 StVO als Beispiel für eine Bestimmung über Verkehrsbeeinträchtigungen durch von außen kommende, nicht zum Straßenverkehr in einem eng verstandenen Sinne rechnende Ereignisse aufgeführt8. Die potenzielle Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch das Verbringen von Hindernissen auf die Straße oder deren Belassen, der mit dem Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO begegnet werden soll, unterscheidet sich nicht danach, ob sie durch einen Verkehrsteilnehmer oder durch einen Nichtverkehrsteilnehmer verursacht wurde. Ebenso wenig leuchtet ein, dass die Straßenverkehrsbehörden, die gemäß § 44 Abs. 1 StVO zuständig für die Ausführung dieser Verordnung sind, in den Fällen, in denen verkehrswidrige Hindernisse auf der Straße auf einen Nichtverkehrsteilnehmer zurückgehen, an einem Einschreiten gehindert sein sollen. Schließlich wäre nicht zu verstehen, weshalb der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32 verstößt, nicht auch auf ein entsprechendes Handeln von Nichtverkehrsteilnehmern anwendbar sein soll.

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Demgegemüber kann sich die Behörde nicht mit Erfolg auf § 46 Abs. 3 Satz 3 StVO berufen; hiernach sind die Bescheide (über Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Aus dieser Regelung haben die Verwaltungsgerichtshöfe München und Mannheim gefolgert, § 46 Abs. 1 StVO gehe davon aus, dass die Ausnahmegenehmigung einem Verkehrsteilnehmer erteilt werde9. Dieser Schluss ist nicht tragfähig. Die Mitführpflicht nach § 46 Abs. 3 Satz 3 StVO dient ?- worauf auch der Vertreter des Bundesinteresses zu Recht hinweist – dazu, dem zuständigen Amtswalter einen direkten Zugriff auf die entsprechenden Bescheide zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob ein an Ort und Stelle angetroffener Verursacher eines Hindernisses über eine Ausnahmegenehmigung verfügt. Die Bestimmung hat damit in der Tat vornehmlich den Verkehrsteilnehmer im Auge, der gerade im Zuge seiner Verkehrsteilnahme das Hindernis bereitet. Für die hier aufgeworfene Frage besagt diese Vorschrift, die das Verwaltungshandeln unter den genannten Voraussetzungen erleichtern will, jedoch nichts.

Der Umstand, dass sich mit der Anwendbarkeit von § 32 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO auch auf Nichtverkehrsteilnehmer aufgrund des im Landesstraßenrecht regelmäßig angeordneten „Vorrangs“ der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung der Anwendungsbereich für die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen verringert, ist kein Argument, das dieser Auslegung entgegengehalten werden kann. Da die Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung über eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung oder über eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen sind, weitgehend deckungsgleich sind, ist eine Verfahrenskonzentration sinnvoll. Der Betroffene muss dadurch nicht zwei, sondern nur eine Ausnahmegenehmigung einholen; er muss sich dazu nicht – wie häufig – an zwei Behörden, sondern nur an eine Stelle, nämlich die Straßenverkehrsbehörde, wenden (vgl. zu § 8 FStrG: BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 a.a.O. S. 236). Es beruht auf einer autonomen Entscheidung des Landesgesetzgebers, wenn in den Fällen einer „Konkurrenz“ von straßenverkehrsrechtlicher und straßenrechtlicher Ausnahmegenehmigung die straßenrechtliche Genehmigungspflicht zumindest in formeller Hinsicht zurücktritt. Schon deshalb ist auch kein Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu erkennen, wie ihn die Beklagte geltend macht. In materiell-rechtlicher Hinsicht bleiben die straßenrechtlichen Belange durch § 19 Satz 2 und 3 NStrG gewahrt.

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 3 C 6.2013

  1. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl.2013, § 32 StVO Rn. 17; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2005 ?- 5 S 2421/03 – VBlBW 2005, 391 27[]
  2. BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 – 11 C 44.92, BVerwGE 94, 234, 238[][]
  3. VkBl.1970, 734 ff.[]
  4. VkBl., 1970, 734, 800[]
  5. vgl. u.a. BVerfGE 32, 319, 326; 40, 371, 379 f.; 67, 299, 314 f.[]
  6. vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 28.11.1969 – 7 C 67.68, BVerwGE 34, 241, 243; und vom 21.04.1989 – 7 C 50.88 – Buchholz 442.151 § 29 StVO Nr. 2 S. 3[]
  7. so auch König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 32 StVO Rn. 7 sowie Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl.2014, § 32 StVO Rn. 2, jeweils m.w.N.[]
  8. BVerwG, a.a.O. S. 3[]
  9. vgl. BayVGH, Urteil vom 15.07.1999 – 8 B 98.2161 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.1991 – 5 S 1944/90 – ESVGH 42, 58 25.[]