In einem reinen Wohngebiet ist ein Bolzplatz, der im Wesentlichen von gebietsfremden Personen genutzt wird, unzulässig. Eine an einem Baugebiet entlangführende, vielbefahrene Bahnanlage ändert nicht dessen Charakter. Dies gilt jedenfalls dann, wenn entlang der Anlage eine Schallschutzwand verläuft. Entschied jetzt das Verwaltungsgericht Osnabrück auf die Klage eines von dem Bolzplatz „genervten“ Anwohners.
Lärm von der Bahn ist also guter Lärm. Lärm von Kindern nicht.
Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten nachbarlichen Abwehranspruch gegen von einer von der öffentlichen Hand eingerichteten benachbarten Anlage ausgehende Immissionen kommen entweder der grundrechtliche Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, die §§ 1004, 906 BGB analog oder ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch in Betracht1. Sämtliche genannten Vorschriften konkretisieren letztlich das Gebot der Rücksichtnahme und der Gewährung des Nachbarschutzes, ohne dass es deshalb im Ergebnis notwendig wäre, sich auf eines der Institute festzulegen. Wendet sich ein Kläger – wie hier – gegen bauliche Anlagen (Bolzplätze gelten als solche, vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 Ziff. 12 NBauO), so ist der Anspruch begründet, wenn deren Nutzung zu Lasten des betreffenden Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts verstößt2.
Im Hinblick darauf kommt es – anders als regelmäßig in den Fällen, in denen sich Nachbarn gegen die spielerische oder anderweitige lärmintensive Nutzung benachbarter öffentlicher Einrichtungen wenden – im hier zu entscheidenden Falle nicht darauf an, ob die Kläger durch von dem streitigen Bolzplatz ausgehende Lärmbelästigungen unzumutbar beeinträchtigt werden, so dass diese Frage keiner weiteren Aufklärung bedarf.
Ihr Anspruch auf Schließung des Bolzplatzes folgt daraus, dass er – ungeachtet der Frage, ob er baurechtlich genehmigt worden ist oder nicht – in dem hier zur Beurteilung stehenden Baugebiet der Nutzungsart nach planungsrechtlich nicht zulässig ist und, weil der Art der Nutzung nachbarschützender Charakter zukommt, die Kläger schon allein dadurch in ihren Rechten verletzt sind
Für das in dem jetzt vom Verwaltungsgericht Osnabrück entschiedenen Rechtsstreit interessierende Gebiet besteht ein Bebauungsplan nicht, so dass die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Bolzplatzes nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Nach dessen Abs. 2 beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, nach seiner Art allein danach, ob es in dem jeweiligen Baugebiet allgemein zulässig wäre. Dabei stellt sich nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts der hier interessierende Bereich als reines Wohngebiet dar. Gemäß § 3 Abs. 1 BauNVO dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind (nur) Wohngebäude zulässig. Dem entspricht das Gebiet. Es finden sich ausschließlich Wohngebäude in Form von Reihenhäusern, alleinstehenden Einfamilienhäusern sowie Mehrfamilienhäusern (Wohnblöcken). Allein auf dem Eckgrundstück Dr.-Eckener-Straße/Am Kalkhügel betreibt in einem Einfamilienhaus ein Naturheilpraktiker seine Praxis. Eine solche Nutzung ist aber gemäß § 13 BauNVO in einem reinen Wohngebiet in Räumen zulässig. Ungeachtet dessen würde diese singuläre gewerbliche Nutzung den soeben beschriebenen Gebietscharakter nicht verändern, so dass sie vernachlässigt werden könnte. Die im Tatbestand weiter beschriebenen anderweitigen Nutzungen (zwei Arztpraxen sowie eine Massagepraxis) liegen auf der westlichen Seite der Straße Knappsbrink bzw. der südlichen Seite der Straße Am Kalkhügel und damit außerhalb des zu beurteilenden Gebietes.
Dass das Charakteristikum des reinen Wohngebietes, nämlich das „ruhige Wohnen“ in dem Bereich gegeben ist, wird unterstrichen – und bestätigt deshalb die Richtigkeit dieser Einordnung – durch die großzügigen in dem Gebiet weiträumig verstreuten Grünflächen mit dem reichen Baumbestand.
Auch wird, so das Verwaltungsgericht Osnabrück weiter in seinen Urteilsgründen, die Einordnung des Gebietes als reines Wohngebiet nicht durch die nördlich des Gebietes verlaufende Trasse der Deutschen Bahn infrage gestellt.
Dafür, dass die am Rande des (nicht im) Baugebiet verlaufende Gleisanlage der Deutschen Bahn für die Bestimmung der Gebietsart ohne Belang ist, spricht eine Äußerung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einer jüngeren Entscheidung3, wo es wörtlich heißt:
„Wenn der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Lärmbelastung durch die nördlich der Grundstücke verlaufende Bahn und die Straßen, an die die Grundstücke angrenzen, nicht berücksichtigt, lässt sich daraus nicht entnehmen, wie sich dieses auf die Einstufung des Gebietes als allgemeines Wohngebiet auswirken sollte. Für die Einstufung des Gebietes ist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die dort vorhandene Nutzung eingegangen.“
Diese Ausführungen bedürfen, so das Verwaltungsgericht Osnabrück, eigentlich keiner näheren Kommentierung und machen deutlich, dass am Rande eines Gebietes verlaufende Gleisanlagen für die Bestimmung der Art des Baugebietes ohne Bedeutung sind.
Selbst wenn man das aber anders sehen wollte und die Auffassung vertritt, dass geräuschemitierende Anlagen (Gleisanlagen, Straßen etc.) dazu nötigen können, ein Gebiet nicht allein nach seiner (baulichen) Nutzung zu beurteilen, sondern auch derartige äußere Umstände bei der Gebietsbestimmung zu berücksichtigen4, führte das hier zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit ist nämlich in den Blick zu nehmen, dass das Wohngebiet von den Gleisanlagen der Deutschen Bahn zunächst durch die Straße Knappsbrink, sodann durch den gegenwärtig mit dichtem Buschwerk und Bäumen bewachsenen Bahndamm und vor allem durch die Lärmschutzwand abgeschirmt wird. Insbesondere durch Letztere wird die von einer derartigen Gleisanlage ausgehende Lärmemission (ja gerade im Hinblick auf das angrenzende Wohngebiet) gemindert, so dass die Tatsache, dass in der Nähe des Baugebietes eine viel befahrene Bahnstrecke verläuft, keinen Einfluss auf die Einstufung des Gebietes als reines Wohngebiet hat. Der in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der beklagten Stadt dagegen vorgebrachte Einwand, derartige Lärmschutzwände „brächten bekanntermaßen sowieso nichts“, bedarf nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keiner Kommentierung.
In einem reinen Wohngebiet sind nach § 3 Abs. 2 BauNVO aber – wie dargelegt – nur Wohngebäude und keine anderen baulichen Anlagen zulässig.
Etwas anderes folgt nicht aus § 3 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO, wonach in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise Anlagen für sportliche Zwecke zugelassen werden können, soweit sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen. Die Voraussetzungen dafür sind aber nicht gegeben. Hier scheitert eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens allein schon daran, dass der Bolzplatz in erster Linie nicht von den Bewohnern des hier interessierenden Bereiches, sondern von gebietsfremden Personen, nämlich jungen Erwachsenen, die den Platz mit Pkw anfahren, frequentiert wird.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 21. Mai 2010 – 2 A 107/08
- vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87, BVerwGE 81, 187 ff.; Urteil vom 24.04.1991 – 7 C 12.90, NVwZ 1991, 884[↩]
- vgl. VGH B-W., Urteil vom 16.01.1984 -8 S 3029/83, BRS 42, Nr.39[↩]
- Nds. OVG, Beschluss vom 07.09.2009 – 1 LA 255/08, BauR 2010, S. 433[↩]
- vgl. dazu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblattkommentar, § 34 Rdnr 35 a.E., wobei nicht ganz eindeutig ist, ob sich die diesbezügliche Darstellung auf derartige Anlagen in dem Baugebiet oder solche am Rande des Gebiets bezieht[↩]











