Ein Bus ist als bauliche Anlage zu bewerten, wenn er wiederholt ortsfest an einem konkreten Standort als Gastronomiebetrieb benutzt wird.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Eilverfahren der Stadt Münster recht gegeben, dass ein als Café genutzter Bus am Hafen nicht aufgestellt werden darf, da die erforderliche Baugenehmigung fehlt. Am Hafen in Münster hat die Antragstellerin einen ehemaligen Doppeldecker-Linienbus aufgestellt, der zu einem Café mit Sitzgelegenheiten umgebaut worden ist, in dem Kaffee und andere Produkte zum Verzehr angeboten werden. Gegenüber der Stadt Münster hatte sie angekündigt, den straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Bus regelmäßig von Mittwoch bis Sonntag wiederholt für jeweils mehrere Stunden an der sogenannten Strandpromenade des Stadthafens Münster aufzustellen. Ende Februar 2020 hatte die Stadt Münster die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung aufgefordert, den Bus zu beseitigen und eine erneute Aufstellung auf dem betreffenden Grundstück zukünftig zu unterlassen. Außerdem hatte sie für jeden Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 1500 Euro angedroht. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag gewehrt.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Münster ausgeführt, dass die Aufstellung des Busses zur Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft auf dem betreffenden Grundstück am Hafenweg in Münster ein genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben darstelle, für das der Antragstellerin keine Baugenehmigung erteilt worden sei. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung würden Fahrzeuge wie bauliche Anlagen behandelt, weil sie eine erkennbar verfestigte Beziehung zu diesem Standort hätten und damit wie bauliche Anlagen wirkten, auch wenn sie zeitweise noch zum Fahren benutzt würden. Der Bus der Antragstellerin sei als bauliche Anlage zu bewerten, weil er wiederholt ortsfest an dem konkreten Standort als Gastronomiebetrieb benutzt werde. Der Bus trete am konkreten Standort als Ladenersatz in Erscheinung. Da er ausschließlich für Zwecke einer Schank- und Speisewirtschaft genutzt werde, trete seine Fortbewegungsfunktion in den Hintergrund.
Als bauliche Anlage bedürfe der Bus einer baurechtlichen Genehmigung, die aber offensichtlich nicht vorliege. Eine Baugenehmigung könne auch nicht erteilt werden. Denn das Bauvorhaben verstoße gegen den hier einschlägigen Bebauungsplan. Dieser setze für den Bus-Standort unter anderem eine öffentliche Verkehrsfläche fest und damit eine allgemeine öffentliche Nutzung. Indem die Antragstellerin ihren Bus in diesem Bereich aufstelle, entziehe sie der Fläche ihre durch den Bebauungsplan vorgesehene Funktion.
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 29. April 2020 – 2 L 189/20