Einen Anspruch darauf, dass der Gebietscharakter eines Wohngebiets erhalten bleibt, kommt den Wohnungseigentümern in diesem Gebiet nicht zu, wenn in einem anderen, benachbarten Plangebiet ein Lebensmittelmarkt errichtet werden soll. Denn einen sog. „gebietsübergreifenden“ Gebietserhaltungsanspruch gibt es nicht.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe betroffenen Grundstücksnachbarn keinen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines EDEKA-Lebensmittelmarktes in Rastatt-Rheinau gewährt. Mit dem seit 07.04.2012 rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nahversorgung Rheinau“ hatte die Stadt Rastatt für das Grundstück, auf dem der Lebensmittelmarkt errichtet werden soll, u.a. ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel Nahversorgung“ festgesetzt. In Umsetzung dessen erteilte die Stadt Rastatt der beigeladenen Grundstücksverwertungsgesellschaft am 07.09.2012 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Außenanlage.
Hiergegen erhoben mehrere Nachbarn – Wohnungseigentümer einer auf dem Nahbargrundstück befindlichen Wohnanlage – Widerspruch. Zugleich haben sie beim Verwaltungsgericht jeweils Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zu deren Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, ihr Anspruch auf Erhaltung und Wahrung des vorhandenen Gebietscharakters werde durch die Zulassung des Lebensmittelmarktes in der Nachbarschaft verletzt. Von dessen Betrieb gingen unzumutbare Belästigungen und Störungen aus, so z.B. durch den Einsatz von Kühlanlagen, den Liefer- und Besucherverkehr und das Rattern der Einkaufswagen. Außerdem sei der Bau an der vorgesehenen Stelle naturschutzrechtlich nicht vertretbar. Schließlich sei auch das Planungsverfahren fehlerhaft gewesen.
Die Stadt Rastatt ist den Anträgen entgegengetreten und hält diese bereits für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe seien die Antragsteller zwar antragsbefugt und könnten sich – als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft – insbesondere auch auf mögliche Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums an den Wohnungen berufen. In der Sache seien die Anträge aber unbegründet. Einen Anspruch darauf, dass der Gebietscharakter des Wohngebiets, in dem ihre Wohnungen lägen, erhalten bleibe, komme ihnen hier schon deshalb nicht zu, weil der Lebensmittelmarkt in einem anderen, wenn auch benachbarten Plangebiet errichtet werden solle. Einen sog. „gebietsübergreifenden“ Gebietserhaltungsanspruch gebe es aber nicht.
Vielmehr könnten die Antragsteller Nachbarschutz nur nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots beanspruchen. Die Errichtung des Lebensmittelmarktes erweise sich ihnen gegenüber aber nicht als rücksichtslos. Soweit sie sich auf unzumutbare Lärmeinwirkungen beriefen, ergäben sich solche aus dem im Baugenehmigungsverfahren eingeholten Lärmgutachten gerade nicht. Dieses Gutachten werde von ihnen auch nicht mit überzeugenden Gründen in Frage gestellt. Im Übrigen halte das Bauvorhaben die erforderlichen Abstandsflächen ein und es sei auch keine Verletzung des Abwägungsgebots im Bebauungsplanaufstellungsverfahren festzustellen.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 – 6 K 2317/12, 6 K 2337/12 und 6 K 2338/12











