Ein Tätigkeitsverbot eines ehemaligen Richters als Rechtsanwalt bei seinem früheren Gericht tätig zu sein, ist rechtmäßig. Maßgeblich ist dabei, wie der frühere Richter als Rechtsanwalt von den Rechtssuchenden aufgrund seiner früheren Funktion wahrgenommen wird.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages eines im Ruhestand befindlichen Richters gegen einen Bescheid, mit dem ihm untersagt wurde, bei seinem früheren Gericht vor Ablauf des 31.12.2014 als Rechtsanwalt aufzutreten. Der Antragsteller war seit 1997 Richter und im letzten Jahr vor seinem Eintritt in den Ruhestand zum Ende des Jahres 2011 sogar Direktor des betreffenden Gerichts.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes kann bei Prozessbeteiligten, denen die frühere Funktion des Antragstellers bekannt ist, der Eindruck entstehen, die Richter und sonstigen Mitarbeiter des Gerichts würden dem Antragsteller bei Angelegenheiten, die er als Rechtsanwalt vertritt, eine Sonderbehandlung zuteil werden lassen. Bereits der Anschein einer solchen Gefahr beeinträchtigt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Unvoreingenommenheit der Justiz. Darauf, ob im Einzelfall ein derartiger Loyalitätskonflikt tatsächlich besteht, kommt es nicht an. Maßgeblich ist, wie der Antragsteller von den Rechtssuchenden aufgrund seiner früheren Funktion wahrgenommen wird.
Ihm bleibt es unbenommen, bei anderen Gerichten – auch der betreffenden Gerichtsbarkeit – als Rechtsanwalt aufzutreten.
Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 2 L 419/12