Der ehrenamtliche Richter und die Besorgnis der Befangenheit

Erwähnt ein ehrenamtlicher Richter in einem Schallschutzverfahren nicht die Unterzeichung eines Positionspapieres mit dem der Schutz von Betroffenen vor Lärm höher gewertet wird als Wirtschaftsinteressen, kann der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit in dem Schallschutzverfahren abgelehnt werden.

Der ehrenamtliche Richter und die Besorgnis der Befangenheit

So das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall eines ehrenamtlichen Richters in den Schallschutzverfahren im Zusammenhang mit dem Flughafen Berlin Brandenburg. Auf die Anfrage des Senats über das Engagement des Richters im Zusammenhang mit dem Flughafen Berlin Brandenburg hat dieser die Unterzeichnung eines Positionspapiers unerwähnt gelassen. Darin wird die Meinung vertreten, die Gewährung großzügiger passiver Schallschutzmaßnahmen müssten Teil der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sein und der Schutz der Betroffenen vor Lärm sei höher zu stellen als die Wirtschaftsinteressen aller Beteiligten. Nach den einschlägigen Prozessrechtsvorschriften setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit Richters zu rechtfertigen. Dabei genügt es, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit sind nicht erforderlich; ausreichend ist bereits der „böse Schein“ der Parteilichkeit. Die in den Schallschutzverfahren beigeladenen Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg hat Ablehnungsgesuche gegen den Richter gestellt.

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Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg war maßgeblich darauf abzustellen, dass der ehrenamtliche Richter auf die Anfrage des Senats, ob und gegebenenfalls in welcher Weise er sich zu der Schallschutzthematik oder sonst im Zusammenhang mit dem Flughafen Berlin Brandenburg engagiert habe, die Unterzeichnung eines Positionspapiers unerwähnt gelassen hat, wonach (u.a.) die Gewährung großzügiger passiver Schallschutzmaßnahmen Teil der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sein müssten und der Schutz der Betroffenen vor Lärm höher zu stellen sei als die Wirtschaftsinteressen aller Beteiligten. Diese Empfehlungen stehen in engem Zusammenhang mit den in dem vorliegenden Verfahren zur Entscheidung stehenden Fragen, wie das in dem Plandeststellungsbeschluss enthaltene Schallschutzziel am Tag zu verstehen ist und wie der bauliche Schallschutz im Einzelnen zu bemessen ist. Daher hat das Oberverwaltungsgericht den Ablehnungsgesuchen stattgegeben.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. April 2013 – 11 A 7.13 u.a.