Im Erledigungsfeststellungsstreit ist grundsätzlich die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglich erhobenen Klage nicht zu prüfen, es sei denn, der Beklagte hat hieran ein beachtliches und schutzwürdiges Interesse, um die „Früchte des Rechtsstreits“ zu erhalten (hier bejaht zur Klärung der Dauer von Mietbindungen gemäß § 19 Abs. 1 HmbWoFG).
So auch in dem hier vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall: Soweit die Klägerin die Klage im Hinblick auf das gewährte Baudarlehen teilweise für erledigt erklärt hat, führt die einseitig gebliebene Erledigungserklärung insoweit nicht zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits. Es handelt sich um eine zulässige Umstellung des Klagebegehrens. Durch die vollständige Rückzahlung des Darlehens ist auch ein erledigendes Ereignis eingetreten. Aufgrund eines schutzwürdigen Interesses der Beklagten bedarf die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits jedoch ausnahmsweise weiterer Voraussetzungen, die nicht gegeben sind.
Das hinsichtlich des Baudarlehens nunmehr auf die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Klagebegehren ist eine zulässige, von den Vorgaben des § 91 VwGO freigestellte Klageänderung des ursprünglichen Anfechtungsbegehrens1. Die Möglichkeit der Erledigungserklärung ist einem Kläger eingeräumt, um ihn für den Fall, dass sich der Rechtsstreit außerprozessual erledigt, nicht zur Klagerücknahme mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO zu nötigen. Stattdessen kann er eine Erledigungserklärung abgeben mit der Folge, dass über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn beidseitig übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen. Widersetzt sich – wie hier – die Beklagte einer übereinstimmenden Erledigungserklärung, so kann die Klägerin beantragen, die Erledigung feststellen lassen, um auf diese Weise die Kostentragungspflicht zu vermeiden2.
Im Hinblick auf den Widerruf des Baudarlehens hat sich der Widerrufs- und Leistungsbescheid teilweise durch die vollständige Rückzahlung des Darlehensbetrages an die Beklagte „auf andere Weise“ im Sinne von § 43 Abs. 2 HmbVwVfG erledigt. Diese – vor dem Hintergrund der ausdrücklich in der Norm geregelten Erledigungstatbestände eng auszulegende – Erledigungsvariante kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen und die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist3. Eine derartige Situation liegt vor, da die Klägerin das Baudarlehen vollständig an die Beklagte zurückgezahlt hat. Der Widerrufsbescheid geht insoweit „ins Leere“. Der Annahme eines erledigenden Ereignisses steht auch nicht entgegen, dass der Widerrufsbescheid aus klarstellenden Gründen Bestand haben müsste. Die Klägerin hat auf das Darlehen verzichtet, da sie ausdrücklich erklärt hat, das Darlehen weder für die Zukunft noch für die zu begehren. Vor diesem Hintergrund ist es hinreichend deutlich, dass die Klägerin nicht mehr berechtigt ist, Ansprüche aus der Förderzusage herzuleiten.
Dieses Ergebnis – teilweise Erledigung des Widerrufs- und Leistungsbescheides – begründet ausnahmsweise nicht den Erfolg der Feststellungsklage. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung führt grundsätzlich zur Erledigungsfeststellung, wenn ausgehend von dem ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Anders als im Zivilprozessrecht ist die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglich erhobenen Klage nicht zusätzlich zu prüfen. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall zu machen, dass der Beklagte ein beachtliches, schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Begründetheit des ursprünglichen Antrags hat, um die „Früchte des Rechtsstreits“ zu erhalten4.
Die Beklagte kann sich auf ein derartiges schutzwürdiges Interesse berufen. Dieses ergibt sich aus dem Bedürfnis, Klarheit über die Dauer der Mietbindungen nach Rückzahlung des Baudarlehens zu erhalten.
Nach Abschnitt XII. Nr. 2 der Förderzusage beginnen im Regelfall einer fortbestehenden Förderung die Belegungs- und Mietbindungen mit dem Erstbezug und enden mit Ablauf von 15 Jahren nach dem Monatsersten des Quartals, das auf die mittlere Bezugsfertigkeit folgt. Die mittlere Bezugsfertigkeit wurde für das streitgegenständliche Förderobjekt durch rechtskräftiges Urteil5 auf den 25.09.2012 festgelegt. Da der Erstbezug im Jahr 2012 stattfand, enden die Mietbindungen mit Ablauf des 1.10.2027. Nach Abschnitt XII. Nr. 3 der Förderzusage verkürzt sich die Dauer der Mietbindung bei einer vorzeitigen vollständigen Rückzahlung des Baudarlehens ohne hierzu bestehende rechtliche Verpflichtung auf den Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, sofern die vereinbarte Bindungsdauer den letztgenannten Zeitpunkt überschreitet. Da die Rückzahlung des Darlehens im Dezember 2016 erfolgte, würde hiernach die Mietbindung schon neun Monate früher mit Ablauf des 31.12.2026 entfallen.
Für den Fall des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage bleiben gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HmbWoFG die Bindungen bei Darlehen nach deren Kündigung bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungsdauer bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung. Hiernach verbliebe es bei einem Ende der Mietbindung gemäß Abschnitt XII. Nr. 2 der Förderzusage mit Ablauf des 1.10.2027.
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ein schützenswertes, aus den Zielen der sozialen Wohnraumförderung abzuleitendes Interesse, dass im Rahmen des Erledigungsfeststellungsstreits die Begründetheit der ursprünglichen Klage geprüft wird. Auf diese Weise kann sie die gerichtliche Feststellung erreichen, dass im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HmbWoFG Verstöße gegen die Förderzusage vorliegen, die zu der vorstehend beschriebenen Sicherung der Mietbindungen bis zum Ablauf des 1.10.2027 führen.
Die somit zusätzlich im zu prüfende Begründetheit der ursprünglichen Klage führt zur Abweisung der Feststellungsklage, da die Anfechtungsklage gegen den Widerruf des Baudarlehens keinen Erfolg gehabt hätte. Der Widerruf ist insoweit sowohl für die Zukunft als auch für die zu Recht erfolgt.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. April 2021 – 4 Bf 227/16
- vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990, 4 C 7/8819[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001, 6 CN 1/01 7[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 8.12.2014, 6 B 26/14 3; Urteil vom 25.09.2008, 7 C 5/08 13[↩]
- BVerwG, Urteil vom 29.06.2001, 6 CN 1/01 7, 11; Urteil vom 31.10.1990, 4 C 7/8820; Wysk, VwGO, 3. Aufl.2020, § 161 Rn. 45 ff.[↩]
- VG Hamburg, Urteil vom 4.07.2016, 11 K 109/14[↩]
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- Bundesverwaltungsgericht Leipzig: Robert Windisch










