Der umgetauschte EU-Führerschein – und der offensichtliche Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

Hat ein Mitgliedstaat einen EU-Führerschein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein um, wirkt der Wohnsitzmangel in dem umgetauschten Führerschein fort.

Der umgetauschte EU-Führerschein – und der offensichtliche Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

Ein Führerschein, den ein anderer Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist im Wege des bloßen Umtauschs ausgestellt hat, berechtigt vor deren Tilgung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung -FeV)1 dürfen die Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, sofern keiner der in § 28 Abs. 4 FeV normierten Ausnahmetatbestände vorliegt.

Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Die dem Fahrers am 21.01.2009 erteilte tschechische Fahrerlaubnis war unter Verstoß gegen die unionsrechtlich zwingend vorgeschriebene (Zuständigkeits-)Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung erteilt worden. Dies steht aufgrund von vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest. Nach den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.04.2013 ergab eine – auf Ermittlungen der tschechischen Polizei gestützte – Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit, dass der Fahrers im maßgeblichen Zeitpunkt nur einen Scheinwohnsitz in der Tschechischen Republik begründet und tatsächlich weiterhin im Inland gelebt hatte. Dies erfüllt das Kriterium einer vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Information2. Die tschechische Fahrerlaubnis ist folglich mit einem Mangel behaftet, der ihre Nichtanerkennung durch deutsche Behörden rechtfertigt.

Dieser Mangel wirkt in dem vom Fahrers durch Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis am 23.05.2014 erworbenen österreichischen Führerschein fort. Die fehlende Berechtigung des Fahrers, mit seinem österreichischen Führerschein im Bundesgebiet fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen, folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV.

Der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV kann auf den österreichischen Führerschein des Fahrers keine unmittelbare Anwendung finden.

Der im Wege des Umtauschs ausgestellte österreichische Führerschein des Fahrers leidet nicht an einem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat im Zeitpunkt seiner Ausstellung. Dies gilt auch dann, wenn man auf das unter Nr. 10 des Führerscheins wiedergegebene Datum der Erteilung durch die tschechischen Behörden abstellen wollte. Denn insoweit wäre der Mangel nicht aus dem Führerschein selbst oder aufgrund von dessen Ausstellungsmitgliedstaat Österreich herrührender Informationen feststellbar.

Die Fortwirkung des Wohnsitzmangels der mit ihm dokumentierten tschechischen Fahrerlaubnis folgt aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV.

Die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung dieses Ausnahmetatbestands auf in der Norm unbewusst ungeregelte Fallkonstellationen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt3. Der Regelung liegt erklärtermaßen die Absicht des deutschen Verordnungsgebers zugrunde, in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union gebilligten Umfang Fälle von Führerscheintourismus zu bekämpfen4 und ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung in Deutschland zu versagen, die unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sind5.

Es liegt auch eine Regelungslücke vor. Die Fallgestaltung, in der sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis wegen des späteren Umtauschs in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr unmittelbar aus dem aktuellen (umgetauschten) Führerschein oder aus den von dessen Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, ist vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst.

Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine Erstreckung der Vorschrift auf diese Ausnahmekonstellation; dies entspricht der einhelligen Auffassung in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung6. Auch im Fall des späteren Umtauschs beruht der Führerschein auf einem Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsvoraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung; er löst eine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung daher nicht aus. Dies ist der materiell maßgebliche Gesichtspunkt, der die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ausgesprochene Nichtanerkennung trägt und rechtfertigt7.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber diese Fallgestaltung nicht von der Regelungswirkung erfasst sehen wollte, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der nachträglichen Anfügung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 FeV durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.06.20128, die zwar den Umtausch in eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis regeln, aber nur die Fälle der ursprünglich in einem Drittstaat erteilten Fahrerlaubnis erfassen. Nur diese Fälle hatte der Verordnungsgeber im Blick9. Rückschlüsse auf EU-Fahrerlaubnisse, die ein anderer Mitgliedstaat umgetauscht hat, lassen § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 FeV deshalb nicht zu. Insbesondere kann den Vorschriften nicht entnommen werden, dass der Verordnungsgeber die von einem anderen Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erteilte Fahrerlaubnis deswegen anerkannt sehen will, weil sie nachträglich in den Führerschein eines anderen Mitgliedstaats umgetauscht worden ist. Dem steht bereits das ausdrücklich formulierte Anliegen der Bekämpfung des Führerschein-Tourismus entgegen9.

Die in der strafgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, durch den Umtausch eines Führerscheins wirke der Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht mehr fort10, ist maßgebend durch das im Strafrecht geltende Analogieverbot und die besonderen Anforderungen an die Bestimmtheit von Straftatbeständen geprägt. Diese Gesichtspunkte sind auf das Gefahrenabwehrrecht nicht übertragbar. Im Übrigen trägt eine Gleichstellung von Umtausch und Neuausstellung eines Führerscheins dem begrenzten Zweck und Prüfprogramm eines Umtauschs nicht hinreichend Rechnung.

Da der Freispruch des Fahrers vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) durch das Landgericht Bamberg im Urteil vom 18.02.2016 allein auf die Auslegung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt ist und damit keine der in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG benannten Feststellungen betrifft, besteht keine Bindungswirkung für das Fahrerlaubnisverfahren.

Auch Unionsrecht gebietet nicht, den österreichischen Führerschein des Fahrers im Inland anzuerkennen.

Abs. 1 der hier in zeitlicher Hinsicht maßgeblichen11 sogenannten dritten Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12 2006 über den Führerschein12 sieht – ebenso wie Art. 1 Abs. 2 der vorangegangenen sogenannten zweiten Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG – die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor13.

Der Begriff des „Führerscheins“ in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG bezieht sich auf das Dokument, das zum Nachweis des Vorliegens einer Fahrerlaubnis ausgestellt wird14. Die Bestimmungen der unionsrechtlichen Führerscheinrichtlinien zielen auf eine Standardisierung und Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten ausgestellten Legitimationspapiere ab, um deren gegenseitige Anerkennung in den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu ermöglichen. Die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis als solche ist in der Richtlinie 2006/126/EG nicht vorgesehen, sondern nur die Folge der mit der Richtlinie eingeführten gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine.

Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung gilt unbeschadet etwaig abweichender nationaler Vorschriften in einzelnen Mitgliedstaaten, etwa hinsichtlich besonderer Feststellungen zur körperlichen und geistigen Eignung für das Führen eines Kraftfahrzeugs. Da die unionsrechtlichen Vorgaben nur eine Mindestharmonisierung vorschreiben15, steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, strengere Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen. Dies entbindet sie aber nicht von der Verpflichtung, Führerscheine anzuerkennen, die in anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben ausgestellt worden sind16.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nur der Ausstellungsmitgliedstaat für die Überprüfung zuständig, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestanforderungen, insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung diese Ausstellungsvoraussetzungen erfüllte. Andere Mitgliedstaaten sind daher nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlich aufgestellten Anforderungen nachzuprüfen. Dies gilt auch bei der Erneuerung eines Führerscheins17.

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Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsgemäßheit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem Ausstellungsmitgliedstaat mitzuteilen. Es ist allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten18.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es einem Aufnahmemitgliedstaat aber nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen. Diese Möglichkeit ist insbesondere anerkannt, wenn – aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen – feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde19.

Grundsätzlich löst nur ein unter Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung vom zuständigen Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellter Führerschein die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung aus20. Mangels einer vollständigen Harmonisierung der Regelungen in den Mitgliedstaaten über die Erteilung von Fahrerlaubnissen ist die Wohnsitzvoraussetzung eine unerlässliche Bedingung, um den „Führerschein-Tourismus“ zu bekämpfen21.

Die insoweit eingeschränkte Prüfbefugnis des Aufnahmemitgliedstaates schließt nicht aus, dass seine Behörden ihre Vertretungen im Ausstellungsmitgliedstaat einschalten, um sich derartige Informationen von den dortigen Behörden zu verschaffen22. Entsprechende Auskünfte können auch nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt werden23.

Die Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzungen rechtfertigt es bereits für sich, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat (unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen) ausgestellten Führerscheins ablehnt24. Unerheblich ist deshalb, ob der Inhaber des Führerscheins darüber hinaus einen Verkehrsverstoß begangen und der Aufnahmemitgliedstaat entsprechende Maßnahmen nach seinen innerstaatlichen Vorschriften auf ihn angewandt hat25.

Hat ein Mitgliedstaat einen Führerschein ausgestellt, den die übrigen Mitgliedstaaten wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anerkennen müssen, und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein gegen einen gleichwertigen Führerschein um, sind die übrigen Mitgliedstaaten unionsrechtlich nicht verpflichtet, den im Wege des Umtauschs ausgestellten Führerschein anzuerkennen. Der offensichtliche Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis wirkt in diesem Führerschein fort.

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes auch die Nichtanerkennung späterer Führerscheine rechtfertigt, die auf der Grundlage dieses Führerscheins ausgestellt worden sind. Das ist auch dann der Fall, wenn sich die Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung aus dem später ausgestellten Führerschein selbst nicht mehr ergibt.

Die hierzu ergangenen Entscheidungen betreffen Fälle, in denen den Fahrersn zunächst Führerscheine der Klasse B ausgestellt wurden, die unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes litten. Auf Grundlage dieser Führerscheine wurden später – ohne Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis – neue und um die Klassen C bzw. D erweiterte Führerscheine ausgestellt, deren Erteilung eine gültige Fahrerlaubnis für die Klasse B voraussetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat eine Fortwirkung des offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis sowohl für die bei der Neuausstellung hinzugekommenen Fahrerlaubnisklassen angenommen als auch hinsichtlich der im neuen Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnis der Klasse B. Er hat entschieden, dass der Aufnahmemitgliedstaat insgesamt zur Nichtanerkennung berechtigt ist, auch wenn sich die Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses aus dem neuen Führerschein nicht mehr ergibt26.

Für den Umtausch eines gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßenden Führerscheins durch einen neuen Wohnsitzmitgliedstaat kann nichts anderes gelten. Anders als die Ausstellung eines Führerscheins, die die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis dokumentiert, lässt der bloße Umtausch eines Führerscheins den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis unberührt; der Verstoß setzt sich in dem umgetauschten Führerschein fort. Die Wohnsitzvoraussetzung ist unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen27. Eine Heilung des Wohnsitzverstoßes käme deshalb nur in Betracht, wenn im Rahmen des Umtauschs zu prüfen wäre, ob der Inhaber des unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das ist nicht der Fall. Wird ein Führerschein lediglich umgetauscht, ist die Fahreignung nicht zu prüfen.

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Die Personenfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit sollen grundsätzlich nicht durch Umtausch, sondern durch gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine erreicht werden28. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so muss er seinen Führerschein nicht umtauschen lassen; er kann aber einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG). Ein solcher Umtausch kann insbesondere hilfreich sein, um Unklarheiten hinsichtlich der Reichweite der Fahrberechtigung zu beseitigen; diese können sich aus der fehlenden Harmonisierung der Fahrzeugklassen ergeben29. Der umtauschende Mitgliedstaat prüft – neben der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG), und stellt einen gleichwertigen Führerschein aus. Eine Prüfung der Fahreignung (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG) durch den umtauschenden Mitgliedstaat ist nicht vorgesehen. Eine solche Prüfung allein wegen des Wohnsitzwechsels würde dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auch widersprechen. Ihr käme – im Hinblick auf den Aufwand und etwaige Kosten – jedenfalls eine mittelbar diskriminierende Wirkung zu30.

Da die Fahreignung beim Umtausch eines Führerscheins nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG nicht zu prüfen ist, besteht kein Sachgrund dafür, das Umtauschdokument besser zu stellen als den zugrundeliegenden Originalführerschein. Vielmehr würde dadurch der Weg zu einem zweistufigen Führerschein-Tourismus gebahnt. Die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat ist für den Anerkennungsgrundsatz von zentraler Bedeutung. Nur ein unter Beachtung dieser Voraussetzung vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein löst die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung aus31.

Aus Art. 11 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2006/126/EG ergibt sich nichts anderes. Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen32. Ein Mitgliedstaat kann zudem einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung versagen, wenn der Inhaber nach Ausstellung seines Führerscheins auf dem Gebiet des zuerst genannten Mitgliedstaats gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat und dadurch nach dessen nationalen Rechtsvorschriften die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage gestellt ist33. In diesem Fall ist es Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu prüfen, ob der Inhaber des Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist34. Die dargelegten Befugnisse im Hinblick auf nach Ausstellung des Führerscheins begangene Verstöße gegen Verkehrsvorschriften hat ein Mitgliedstaat unabhängig davon, ob der Inhaber des Führerscheins dessen Umtausch beantragt hat oder nicht. Selbst wenn er den Umtausch beantragt hat, ist die Wiedererlangung der Fahreignung nicht im Umtauschverfahren zu prüfen, sondern nur, wenn der Antragsteller die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und die Ausstellung eines entsprechenden Führerscheins beantragt. Die Ablehnung des Umtauschs kann im Übrigen nicht die Feststellung ersetzen, dass der Inhaber des Führerscheins wegen nach Ausstellung des Führerscheins begangener Zuwiderhandlungen nicht berechtigt ist, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen.

Gemäß Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG lehnt ein Mitgliedstaat es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Daraus folgt nicht, dass ein solcher Bewerber nie mehr, auch nicht nach Ablauf einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einen neuen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat erhalten könnte35. Auch insoweit ist die Wiedererlangung der Fahreignung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG nicht im Umtauschverfahren, sondern erst zu prüfen, wenn die Sperrfrist abgelaufen und die Person die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und die Ausstellung eines entsprechenden Führerscheins beantragt hat. Bis dahin lehnt der Mitgliedstaat den Umtausch des Führerscheins ohne weitere Prüfung ab.

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Dass ein Führerschein im Wege des Umtauschs ausgestellt wurde, ist auch aus dem neuen Führerscheindokument selbst ersichtlich36. Nach den Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/126/EG ist beim Umtausch eines Führerscheins im neuen Führerschein auf dessen Seite 2 die Code-Nummer 70, die Führerscheinnummer des umgetauschten Führerscheins mit einer Kennung für den Mitgliedstaat, der ihn ausgestellt hatte, und das Ausstellungsdatum des umgetauschten Führerscheins mit der entsprechenden Angabe für jede Fahrzeugklasse einzutragen. Die ursprüngliche Fahrerlaubnis wirkt damit sichtbar auch in dem auf der Grundlage eines Umtauschs neu ausgestellten Führerschein fort.

Zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht kein Anlass. Die Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht zweifelhaft. Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.12 2017 – 2 RV 7 Ss 558/17 [ECLI:?DE:?OLGKARL:?2017:?1220.2RV7SS558.17.00] – DAR 2018, 94)). Dort ging es nicht um den Umtausch eines unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten EU-Führerscheins, sondern um den Umtausch eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates nach Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG. Auch aus der Begründung des Beschlusses ergeben sich keine Gesichtspunkte, die die dargelegte Auslegung der Richtlinie in Zweifel ziehen könnten.

Eine Anerkennung des österreichischen Führerscheins scheidet auch deshalb aus, weil wegen nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet begangener Straftaten des Fahrers rechtskräftig Sperren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet wurden und der nach Ablauf der Sperrfrist vorgenommene Umtausch des tschechischen Führerscheins in einen österreichischen Führerschein nicht den erforderlichen Nachweis ersetzen kann, dass der Fahrers wieder geeignet ist, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gilt die Berechtigung, mit einer gültigen EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht für Inhaber, denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Dieser Ausschlussgrund erfasst die sog. isolierte (weil ohne gleichzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochene) Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB37. Er ergänzt die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV enthaltene Bestimmung für Fallkonstellationen, in denen dem Betroffenen die Fahrerlaubnis bereits zuvor entzogen worden war bzw. er – wie hier der Fahrers – zuvor die Berechtigung verloren hatte, mit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen.

Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 10.06.2010 und des Amtsgerichts Bamberg vom 29.06.2011 durfte dem Fahrers eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden. In beiden Fällen ist neben der strafgerichtlichen Verurteilung auch eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden. Für die Dauer dieser Sperrfristen war die fehlende Eignung des Fahrers zum Führen eines Kraftfahrzeuges damit unwiderleglich festgestellt.

Diese Sperrfristen waren im Zeitpunkt der Ausstellung des österreichischen Führerscheins abgelaufen aber noch nicht im Register zu tilgen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 anwendbaren Fassung, § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). Nach Entscheidungen im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 4 FeV wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auf Antrag erst wieder erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen (§ 28 Abs. 5 Satz 1 FeV). Der Betroffene muss den Nachweis erbringen, dass er seine Fahreignung wiedererlangt hat38.

Der Fahrers hat diesen Nachweis gegenüber einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde nicht geführt. Der im Wege des Umtauschs ausgestellte österreichische Führerschein kann den Nachweis nicht ersetzen, weil – wie dargelegt – die Fahreignung im Rahmen eines Umtauschs nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG nicht zu prüfen ist. Dass der umtauschende Mitgliedstaat – wie nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier – die Fahreignung tatsächlich nicht geprüft hat, ist demgegenüber nicht entscheidend. Für die Prüfung, ob die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins, sei es nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG oder im Falle eines Umtauschs nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG vorliegen, ist ausschließlich der Ausstellungsmitgliedstaat zuständig39. Dass andere Mitgliedstaaten auf der Grundlage eigener Informationen die Entscheidung des Ausstellungsmitgliedstaates nachprüfen, ist mit der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine nicht vereinbar40.

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Die Nichtanerkennung der Berechtigung des Fahrers, mit seinem österreichischen Führerschein im Bundesgebiet fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, steht auch insoweit in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Unionsrechts.

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass ein Führerschein, der nach Ablauf der im Inland rechtskräftig festgesetzten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, anerkannt werden muss. Auch wenn ein Mitgliedstaat die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis nach seinen nationalen Vorschriften von strengeren Vorgaben abhängig macht, muss er die von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist (unter Wahrung des Wohnsitzerfordernisses) erteilte EU-Fahrerlaubnis daher anerkennen41. In diesen Fällen ist der Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben42.

Da der Ausstellungsmitgliedstaat die in Art. 7 der Richtlinie 2006/126/EG festgelegten Mindestvoraussetzungen – und damit auch die Fahreignung – prüfen muss, liefe es der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung zuwider, wenn der Inhaber die Anerkennung der bescheinigten Fahreignung zusätzlich in dem Staat beantragen müsste, in dem ihm die Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden ist43.

Ein im Wege des Umtauschs nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellter Führerschein ist indes von vornherein nicht geeignet, einen nach Erteilung der Fahrerlaubnis festgestellten Fahreignungsmangel zu beheben.

Im Rahmen des Umtauschverfahrens ist – wie dargelegt – die Fahreignung nicht zu prüfen. Damit entfällt der Rechtfertigungsgrund, aufgrund dessen es dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verkehrsverstoß begangen wurde, in den oben beschriebenen Fällen versagt ist, dem Betroffenen einen fortbestehenden Fahreignungsmangel vorzuhalten. Es ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass der Beweis für eine (wieder) bestehende Fahreignung durch den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht erbracht ist, wenn der Inhaber nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden eines anderen Mitgliedstaats keiner Überprüfung seiner Fahreignung unterzogen worden ist44.

Der Berechtigung des Fahrers, mit seinem am 23.05.2014 im Wege des Umtauschs in Österreich ausgestellten Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, stehen die Ausschlussgründe des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 FeV entgegen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV war die Behörde ermächtigt, einen feststellenden Verwaltungsakt über diese fehlende Berechtigung zu erlassen. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV war ein „Sperr-„Vermerk auf dem Führerschein des Fahrers anzubringen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juli 2018 – 3 C 9.17

  1. vom 13.12 2010, BGBl. I S.1980; hier in der bei Erlass der angegriffenen Verfügung geltenden Fassung vom 16.12 2014, BGBl. I S. 2213; sowie der hinsichtlich des Feststellungsbegehrens maßgeblichen – insoweit unveränderten – Fassung vom 03.05.2018, BGBl. I S. 566[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2013 – 3 B 38.13 – DAR 2013, 594 Rn. 3 m.w.N.[]
  3. BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 – 3 C 34.11, BVerwGE 144, 220 Rn. 23[]
  4. vgl. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 – C-329/06 u.a. [ECLI:?EU:?C:?2008:?366], Wiedemann und Funk, NJW 2008, 2403 Rn. 69[]
  5. Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, BR-Drs. 851/08 S. 5 ff.[]
  6. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 – 10 S 856/17 [ECLI:?DE:?VGHBW:?2017:?0829.10S856.17.00] – VBlBW 2018, 156, 158; BayVGH, Urteil vom 13.02.2013 – 11 B 11.27 98 [ECLI:?DE:?BAYVGH:?2013:?0213.11B11.2798.0A] 47 sowie Thür. OVG, Beschluss vom 29.04.2016 – 2 EO 563/15 [ECLI:?DE:?OVGTH:?2016:?0429.2EO563.15.0A] 19; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 10.03.2017 – 1 B 357/16 [ECLI:?DE:?OVGSL:?2017:?0310.1B357.16.0A] 9 in einem auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV bezogenen Fall[]
  7. vgl. BR-Drs. 851/08 S. 6 und 8[]
  8. BGBl. I S. 1394[]
  9. BR-Drs. 245/12 S. 28[][]
  10. vgl. OLG Jena, Beschluss vom 08.07.2013 – 1 Ss 17/13 u.a. [ECLI:?DE:?OLGTH:?2013:?0708.1SS17.13.0A] – NZV 2013, 509, 510 f.; für den Fall der Verlängerung der Geltungsdauer auch OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 – 4 Ss 697/14 [ECLI:?DE:?OLGSTUT:?2015:?0205.4SS697.14.0A] – NZV 2015, 512 sowie OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.01.2016 – 1 Ss 106/15 [ECLI:?DE:?POLGZWE:?2016:?0118.1OLG1SS106.15.0A] 12[]
  11. vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – C-467/10 [ECLI:?EU:?C:?2012:?112], Akyüz, NJW 2012, 1341 Rn. 31 f.[]
  12. ABl. L 403 S. 18[]
  13. EuGH, Urteil vom 26.04.2012 – C-419/10 [ECLI:?EU:?C:?2012:?240], Hofmann, NJW 2012, 1935 Rn. 43 ff.[]
  14. EuGH, Urteil vom 26.10.2017 – C-195/16 [ECLI:EU:C:815], I, Rn. 48 f.[]
  15. vgl. Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2006/126/EG[]
  16. EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – C-467/10, Akyüz, NJW 2012, 1341 Rn. 54[]
  17. EuGH, Urteil vom 25.06.2015 – C-664/13 [ECLI:?EU:?C:?2015:?417], Nimanis, NJW 2015, 3219 Rn. 39[]
  18. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 – C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk, NJW 2008, 2403 Rn. 56 f.[]
  19. EuGH, Urteil vom 26.04.2012 – C-419/10, Hofmann, NJW 2012, 1935 Rn. 48 ff. m.w.N.[]
  20. vgl. EuGH, Urteile vom 19.05.2011 – C-184/10 [ECLI:?EU:?C:?2011:?324], Grasser, Rn. 23 f.; und vom 25.06.2015 – C-664/13, Nimanis, NJW 2015, 3219 Rn. 38 m.w.N.[]
  21. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 – C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk, NJW 2008, 2403 Rn. 69[]
  22. EuGH, Urteil vom 01.03.2012 – C-467/10, Akyüz, NJW 2012, 1341 Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 – 3 C 15.09, BVerwGE 136, 149 Rn.19[]
  23. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 – 3 C 15.09, BVerwGE 136, 149 Rn. 21 ff.[]
  24. EuGH, Beschluss vom 22.11.2011 – C-590/10 [ECLI:EU:C:2011?765], Köppl, NJW 2012, 2018 Rn. 32[]
  25. EuGH, Urteil vom 19.05.2011 – C-184/10, Grasser, Rn. 32[]
  26. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 – C-224/10 [ECLI:?EU:?C:?2011:?655], Apelt, Rn. 47 und Beschluss vom 22.11.2011 – C-590/10, Köppl, NJW 2012, 2018 Rn. 52[]
  27. EuGH, Urteile vom 26.06.2008 – C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk, NJW 2008, 2403 Rn. 69; und vom 19.05.2011 – C-184/10, Grasser, Rn. 27[]
  28. vgl. Erwägungsgründe 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG[]
  29. vgl. Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2006/126/EG[]
  30. vgl. zur Unzulässigkeit selbst eines Registrierungserfordernisses EuGH, Urteil vom 09.09.2004 – C-195/02 [ECLI:?EU:?C:?2004:?498], Kommission/Spanien, Rn. 55[]
  31. EuGH, Urteil vom 19.05.2011 – C-184/10, Grasser, Rn. 24[]
  32. vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 – C-260/13 [ECLI:?EU:?C:?2015:?257], Aykul, NJW 2015, 2945 Rn. 59[]
  33. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 – C-260/13, Aykul – a.a.O. Rn. 71, 73[]
  34. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 – C-260/13, Aykul – a.a.O. Rn. 74[]
  35. EuGH, Urteil vom 26.04.2012 – C-419/10, Hofmann, NJW 2012, 1935 Rn. 74[]
  36. vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 – 3 C 34.11, BVerwGE 144, 220 Rn. 16[]
  37. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2011 – 3 C 28.10, Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9 Rn. 11[]
  38. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 3 C 1.13, BVerwGE 149, 74 Rn. 12, 26[]
  39. EuGH, Urteile vom 26.06.2008 – C-334/06 u.a. [ECLI:?EU:?C:?2008:?367], Zerche, Rn. 49 ff.; und vom 25.06.2015 – C-664/13, Nimanis, NJW 2015, 3219 Rn. 39[]
  40. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 – C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk, NJW 2008, 2403 Rn. 55 f.[]
  41. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 – C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk, NJW 2008, 2403 Rn. 54[]
  42. EuGH, Urteile vom 19.02.2009 – C-321/07 [ECLI:?EU:?C:?2009:?104], Schwarz, Rn. 92 f.; und vom 26.04.2012 – C-419/10, Hofmann, NJW 2012, 1935 Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 3 C 1.13, BVerwGE 149, 74 Rn. 22[]
  43. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 – C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk, NJW 2008, 2403 Rn. 62[]
  44. EuGH, Urteil vom 19.02.2009 – C-321/07, Schwarz, Rn. 95[]
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