Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe war jetzt der Eilantrag des früheren Oberbürgermeisters der Stadt Rastatt gegen die Untersagung der Übernahme von Rechtsanwaltsmandaten gegen die Stadt Rastatt erfolgreich.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat dem Eilantrag des früheren Oberbürgermeisters der Stadt Rastatt stattgegeben, mit dem dieser sich gegen die Untersagung der Übernahme von Anwaltsmandaten gegen die Stadt Rastatt wendete. Der Antragsteller hat sich nach seiner Tätigkeit als Oberbürgermeister als Rechtsanwalt niedergelassen. Als Anwalt ist er in der Folgezeit in einer Rechtssache tätig geworden, bei der er seine Ehefrau in ihrer Funktion als Stadträtin der Stadt Rastatt gegen seinen Amtsnachfolger vertreten hat. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat daraufhin eine Untersagungsverfügung unter Anordnung des Sofortvollzugs erlassen. In seiner Begründung hat das Regierungspräsidium ausgeführt, es bestehe Anlass zur Besorgnis, dass durch dieses Verhalten dienstliche Interessen der Stadt Rastatt beeinträchtigt würden und es sei zu befürchten, dass sich solches bei einer weiteren Übernahme von Mandaten wiederholen werde.
Dieser Argumentation des Regierungspräsidiums ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht gefolgt: Die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus, so das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen, denn es bestünden bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung.
Dem Antragsteller sei es grundsätzlich untersagt, Mandate in Rechtssachen wahrzunehmen, an deren Bearbeitung er in seiner Funktion als Oberbürgermeister der Stadt Rastatt in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus deren Dienst selbst beteiligt gewesen sei. Weiter bestünden keine Zweifel daran, dass es dem Antragsteller auch untersagt sei, Mandate in Rechtsangelegenheiten zu übernehmen, in denen es um eine erstmalige Entscheidung der Verwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts oder im Bereich der Fiskalverwaltung gehe. Die gesetzliche Regelung solle vor der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen schützen. Als zu schützende dienstliche Interessen seien zum einen der Schutz der derzeitigen Bediensteten vor Loyalitätskonflikten und zum anderen der Schutz des Ansehens der Verwaltung in der Öffentlichkeit in Betracht zu ziehen. Der frühere Dienstherr habe ein berechtigtes dienstliches Interesse daran, dass nicht auf Grund der früheren Autorität des Betroffenen insbesondere als Vorgesetzter Nachwirkungen auf die Amtsausübung der Bediensteten bestünden oder in der Öffentlichkeit jedenfalls dieser Eindruck entstehen könnte. Dies sei beim Antragsteller bislang nicht der Fall. Dieser habe nach seiner Niederlassung als Anwalt zunächst keine Mandate in Angelegenheiten übernommen, die die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen hätten begründen können. Das Regierungspräsidium habe auch die Rechtsvertretung seiner Ehefrau als Stadträtin gegenüber dem derzeitigen Oberbürgermeister der Stadt Rastatt nicht zum Anlass für die Prognose nehmen dürfen, dass zukünftig eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich sei.
Angesichts der auch in der Öffentlichkeit hinreichend bekannten Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinem Amtsnachfolger sei die Annahme fernliegend, letzterer könne einer unsachgemäßen Beeinflussung seitens des Antragstellers zugunsten der von diesem vertretenen Interessen unterliegen bzw. in der Öffentlichkeit könne ein derartiger Eindruck entstehen.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. November 2010 – 6 K 2145/10











