Der Führerschein aus Polen

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ist Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind.

Der Führerschein aus Polen

Der Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Die zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergangene, einschränkende Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union ist auf Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht (auch nicht entsprechend) anwendbar1.

Der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis kann sich nicht auf einen bis zum 19. Januar 2013 aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG (Dritte Führerscheinrichtlinie) beruhenden Bestandsschutz berufen. Denn trotz der Regelung des Art. 13 Abs. 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie gilt die den Grundsatz gegenseitiger Anerkennung von Fahrerlaubnissen einschränkende Regelung des Art. 11 Abs. 4 Dritte Führerscheinrichtlinie schon für alle ab dem 19. Januar 2009 – und nicht erst ab dem 19. Januar 2013 – ausgestellten EU-Fahrerlaubnisse. Das Verwaltungsgericht Braunschweig schließt sich in einem jetzt entschiedenen Fall insoweit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an2.

Dabei ist auch die zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG (Zweite Führerscheinrichtlinie) ergangene, einschränkende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auf Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie nicht (auch nicht entsprechend) anwendbar. Das Verwaltungsgericht Braunschweig folgt der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht3, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs4, des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen5, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg6 und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts7. Insbesondere verweist das Verwaltungsgericht Braunschweig auf die ausführliche Begründung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. August 20108 und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sie auch im vorliegenden Klageverfahren folgt.

Auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 20109 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Selbst wenn die der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zugrunde liegenden Regelungen der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 a und b, 8 Abs. 2 und 4 der Zweiten Führerscheinrichtlinie im Wesentlichen unverändert in die Dritte Führerscheinrichtlinie übernommen worden sind, rechtfertigen allein die Änderungen des Art. 8 Abs. 4 der Zweiten Führerscheinrichtlinie in der nunmehr geltenden Regelung des Art. 11 Abs. 4 der Dritten Führerscheinrichtlinie die Annahme, dass damit der bisherigen EuGH-Rechtsprechung die Grundlage entzogen worden ist. Die bisher in Art. 8 Abs. 4 und Abs. 2 der Zweiten Führerscheinrichtlinie vorgesehene Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausstellung eines Führerscheins abzulehnen („kann ablehnen…“), wurde durch die Regelung des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Dritten Führerscheinrichtlinie ersetzt, der insoweit bei inhaltsgleicher Umschreibung der Voraussetzungen die Pflicht eines Mitgliedstaates statuiert, die Ausstellung abzulehnen („lehnt ab…“). Gleiches gilt hinsichtlich Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie, der einem Mitgliedstaat bei vorangegangener Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet nicht nur – wie unter der Geltung des Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Zweiten Führerscheinrichtlinie – die Befugnis einräumt, sondern die Verpflichtung auferlegt, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Braunschweig um eine wesentliche und bewusste Änderung des Wortlautes. Dies folgt aus der Tatsache, dass innerhalb von Art. 11 Abs. 4 der Dritten Führerscheinrichtlinie nunmehr sowohl Tatbestände aufgeführt werden, die zu einem Ermessen der zuständigen Behörde führen (Unterabsatz 3), als auch solche, die gebundene Entscheidungen regeln (Unterabsätze 1 und 2). Auch die vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vertretene Auffassung, dass diese Änderungen des Wortlauts lediglich auf die Folgevorschrift des Art. 15 der Dritten Führerscheinrichtlinie zu Art. 12 Abs. 3 der Zweiten Führerscheinrichtlinie, d. h. die Einführung eines einheitlichen neuen Führerscheinmodells mit verstärkten Sicherheitsmerkmalen und durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein EU-Führerscheinnetz einzurichten und zu nutzen, zurückzuführen seien, ist nicht nachvollziehbar – zumal auch das Oberverwaltungsgericht als Zielsetzung der Neufassung der Führerscheinrichtlinie die Unterbindung des sog. Führerscheintourismus ansieht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Braunschweig ist vielmehr die Verpflichtung zur Versagung der Anerkennung von Fahrerlaubnissen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie im Gesamtzusammenhang mit diesen weiteren Verschärfungen der Sorgfaltsanforderungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen und der Einführung eines neuen Führerscheinmodells zu sehen. Auch ist in den Blick zu nehmen, dass die Ablehnung der Anerkennung mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten korrespondiert, es abzulehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt worden ist, einen Führerschein auszustellen (Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Dritten Führerscheinrichtlinie). Damit zieht die Pflicht zur Ablehnung der Anerkennung im Sinne des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie die Konsequenz aus dem Umstand, dass diese entgegen der Bestimmung des Unterabsatzes 1 ausgestellt wurde. Da der Ausstellerstaat nunmehr nach Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Dritten Führerscheinrichtlinie zwingend zur Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis an eine Person verpflichtet ist, deren Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt, oder entzogen worden ist, und umgekehrt der Aufnahmestaat zwingend zur Versagung der Anerkennung einer gleichwohl ausgestellten Fahrerlaubnis verpflichtet ist, stellt sich nicht mehr das Problem, dass sich ein (Aufnahme-)Mitgliedstaat eine ihm nach dem Anerkennungsgrundsatz nicht zustehende Prüfungskompetenz anmaßt; haben die Mitgliedstaaten in Anbetracht der nunmehr gebundenen Entscheidungen keinen Entscheidungsspielraum, ist auch einer restriktiven Auslegung von Art. 11 Abs. 4 Unterabsätze 1 und 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie der Boden entzogen worden10. Es besteht damit nunmehr eine doppelte Absicherung zur Verhinderung des „Führerscheintourismus“11. Aus dem vom Kläger vorgetragenen Umstand, dass Urteile des EuGH zu einer Zeit ergangen sind, als die Dritte Führerscheinrichtlinie bereits bekannt war, lässt sich ebenfalls keine einschränkende Auslegung von Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie herleiten. Denn die Dritte Führerscheinrichtlinie war in diesen Entscheidungen weder Beurteilungsgrundlage noch Vergleichsmaßstab12.

In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Braunschweig entschiedenen Fall ist dem Kläger, der seinen Wohnsitz lediglich für sechs Wochen nach Polen verlegt hatte, am 24. Juni 2009 von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde ein polnischer Führerschein ausgestellt worden, obwohl diese seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes nachweislich darüber informiert worden war, dass dem Kläger im Bundesgebiet die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Dementsprechend musste der Beklagte diesem eindeutigen Fall des „Führerscheintourismus“ mit dem angefochtenen feststellenden Verwaltungsakt begegnen.

Die Aufforderung des Beklagten, den polnischen Führerschein unverzüglich zur Anbringung eines Vermerks der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage dafür ist § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. mit § 47 Abs. 2 FeV jedenfalls in entsprechender Anwendung. Die Vorschriften bestimmen, dass der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde nach der Entziehung unverzüglich zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist. In § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV heißt es dazu konkretisierend, dass nach der Entziehung oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen sind und auf dem Führerschein die Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis vermerkt wird. Die Anwendung dieser Vorschriften auf Fälle, in denen nach § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund der im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis besteht und ein entsprechender Feststellungsbescheid ergeht, ergibt sich jedenfalls aus dem Regelungszweck. Denn nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, besteht das Bedürfnis, zur Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen des Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet einen entsprechenden Sperrvermerk einzutragen, sondern auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit aufgrund geltender Vorschriften die ausländischen Fahrerlaubnisse von vorneherein nicht das Recht vermitteln, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen13. Nach alledem begegnet auch die Androhung einer Einziehung des Führerscheins im Wege der Ersatzvornahme keinen rechtlichen Bedenken (§§ 65, 66, 70 Nds. SOG).

Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 3. November 2010 – 6 A 31/10

  1. wie Nds. OVG, Beschluss vom 18.08.2010 – 12 ME 57/10[]
  2. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.08.2010 – 12 ME 57/10; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2010 – 10 S 2391/09, DAR 2010, 153[]
  3. Nds. OVG, Beschluss vom 18.08.2010, a. a. O.; und Beschluss vom 11.08.2010 – 12 ME 130/10[]
  4. BayVGH, Beschluss vom 21.12.2009 – 11 CS 09.1791, DAR 2010, 103[]
  5. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.04.2010 – 16 B 1564/09; und vom 20.01.2010 – 16 B 814/09, zfs 2010, 236[]
  6. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2010, a. a. O.[]
  7. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 23.06.2010 – 2 MB 31/10; a. A.: Hess. VGH, Beschluss vom 04.12.2009 – 2 B 2138/09; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2010 – 10 B 11351/09; OVG Saarland, Beschluss vom 16.06.2010 – 1 B 204/10 u. a., DAR 2010, 598[]
  8. a. a. O.[]
  9. a. a.O.[]
  10. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.08.2010, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2010, a. a. O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.08.2010 – 9 K 3898/09[]
  11. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2010, a. a. O.; VG Köln, Urteil vom 28.05.2010 – 11 K 475/10[]
  12. vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.12.2009, a. a. O.[]
  13. vgl. VG Gelsenkirchen, a. a. O.[]