Der ganze Senat ist befangen!

Eine ? wie hier ? pauschale Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers wird von der Vorschrift des § 19 Abs.1 BVerfGG bereits nicht erfasst1 und vermag daher die Befangenheit von zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter von vornherein nicht zu begründen.

Der ganze Senat ist befangen!

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der Abgelehnten; diese sind von der Entscheidung über einen solchen Ablehnungsantrag auch nicht ausgeschlossen2.

Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts können daher sowohl über das Befangenheitsgesuch als auch in der Sache selbst entscheiden. 

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. November 2020 – 1 BvQ 114/20

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2019 – 2 BvR 910/19, Rn. 10 m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.> 133, 377 <405 Rn. 69>[]
Weiterlesen:
Corona - und das bayerische "Wohnungsverlassungsverbot"