Eine ? wie hier ? pauschale Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers wird von der Vorschrift des § 19 Abs.1 BVerfGG bereits nicht erfasst1 und vermag daher die Befangenheit von zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter von vornherein nicht zu begründen.

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der Abgelehnten; diese sind von der Entscheidung über einen solchen Ablehnungsantrag auch nicht ausgeschlossen2.
Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts können daher sowohl über das Befangenheitsgesuch als auch in der Sache selbst entscheiden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. November 2020 – 1 BvQ 114/20