Einem fraktionslosem Stadtverordneten steht in den Sitzungen des Haupt‑, Finanz- und Beteiligungsausschusses das Recht zu, mit beratender Stimme teilzunehmen – und zwar auch dann, wenn dieser aufgrund eines Beschlusses als Akteneinsichtsausschuss „Hotel Rosenberg“ tätig wird. Ein Akteneinsichtsrecht ist allerdings allein den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses vorbehalten.

So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. in dem hier vorliegenden Fall eines fraktionslosem Stadtverordneten der Kreisstadt Hofheim am Taunus entschieden. Als fraktionsloser Stadtverordneter in der Stadtverordnetenversammlung konnte der Kläger aufgrund der Beschlusslage durch die Stadtverordnetenversammlung an den Ausschüssen des Haupt‑, Finanz- und Beteiligungsausschusses als fraktionsloses Mitglied mit beratender Stimme teilnehmen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2013 der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hofheim wurde festgesetzt, dass der Haupt‑, Finanz- und Beteiligungsausschuss in seiner momentanen Zusammensetzung die Aufgaben des Akteneinsichtsausschusses „Hotel am Rosenberg“, wie dies zuvor von der Fraktion der Grünen verlangt worden war, übernimmt. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm als fraktionslosem Stadtverordnetem mit beratender Stimme das Recht zustehe, die Akten, die Bestandteil des Akteneinsichtsausschusses „Hotel Rosenberg“ seien, einzusehen. Dies wurde ihm verweigert.
Hiergegen hat der Kläger die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass eine Teilnahme mit „beratender Stimme“ zwingend voraussetze, dass ihm dieselben Informationen zugänglich seien, wie den Ausschussmitgliedern mit einem Stimmrecht. Sollte er ohne Kenntnis des Akteninhalts an den Sitzungen teilnehmen müssen, sei er gezwungen, sich den Akteninhalt in den Ausschusssitzungen erklären zu lassen, was mit der Effektivität der parlamentarischen Arbeit nicht zu vereinbaren sei. Der beklagte Stadtverordnetenvorsteher der Stadt Hofheim ist der Auffassung, dass das dem Kläger zustehende Beratungsrecht sich nicht auf ein Akteneinsichtsrecht beziehe.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankdurt a. M. stehe dem Kläger das Recht zu, an den Sitzungen des Haupt‑, Finanz- und Beteiligungsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen und zwar auch dann, wenn dieser aufgrund des Beschlusses vom 22. Mai 2013 als Akteneinsichtsausschuss „Hotel Rosenberg“ tätig werde. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht die weitergehende Klage des fraktionslosen Stadtverordneten aber abgewiesen, soweit dieser auch ein Recht auf vollständige Akteneinsicht in die Unterlagen des Ausschusses festgestellt wissen wollte. Ebenso wurde sein Begehren zurückgewiesen, den Vorsitzenden der Stadtverordetenversammlung zu verpflichten, dem Kläger Einsichtnahme in die Akten des Akteneinsichtsausschusses “ Hotel Rosenberg“ im gleichen zeitlichen Umfang zu gewähren wie den stimmberechtigten Mitgliedern.
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Akteneinsichtsrecht allein den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses vorbehalten sei und dem Kläger, der lediglich mit beratender Stimme an dem Ausschuss teilnehme, ein solches Recht nicht zustehe.
Verwaltungsgerich Frankfurt a.M., Urteil vom 17. September 2014 – 7 K 1646/14.F