Ebenso wie bei einer Wahlprüfung nach § 40 LKWG M‑V werden die Amts- oder Mitwirkungshandlungen der von einer „unerkannten“ Unvereinbarkeit von Amt und Mandat betroffenen Person, die vor ihrem Ausscheiden oder dem Ruhen der Mitgliedschaft vorgenommen worden sind, in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt. Insofern findet der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 2 Satz 1 LKWG M‑V entsprechende Anwendung.

Es kommt insoweit nicht darauf an, ob eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern [KV M‑V] vorlag, wonach solche Personen nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein können, die als Bedienstete in einer nicht nur ehrenamtlich ausgeübten Funktion im Dienst der Gemeinde tätig sind.
Denn anders als bei einer Entscheidung, die unter Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M‑V zu Stande gekommen ist (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 1 KV M‑V), sind Entscheidungen, die im Falle einer Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 KV M‑V bis zum Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder dem Ruhen der Mitgliedschaft zu Stande gekommen sind, nicht unwirksam.
Mit der Erklärung des Verzichts oder der Feststellung des Mandatsverlusts nach § 25 Abs. 4 Satz 3 KV M‑V scheidet das Mitglied der Gemeindevertretung endgültig aus dieser aus (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern [LKWG M‑V]).
Das Ausscheiden erfolgt im Falle der Feststellung des Mandatsverlusts in analoger Anwendung von § 41 Abs. 1 LKWG M‑V mit der Unanfechtbarkeit dieser Feststellung. Denn hier wie dort ist die Gemeinde im öffentlichen Interesse bezogen auf einen bestimmten Zeitraum auf die Bildung eines handlungsfähigen Organs angewiesen.
Im vorliegenden Fall hat weder Frau N. erklärt, auf das Mandat zu verzichten, noch hat der Vorsitzende der Gemeindevertretung den Verlust des Mandats überhaupt nur festgestellt. Frau N. ist deshalb nicht aus der Gemeindevertretung ausgeschieden.
Ihre Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung ruhte auch nicht. Zwar ruht eine Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung schon mit der Aufforderung durch den Vorsitzenden nach § 25 Abs. 4 Satz 1 so lange, wie das Arbeits- oder Dienstverhältnis und das Mandat nebeneinander bestehen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 KV M‑V). Zu einer solchen Aufforderung ist es hier aber nicht gekommen.
Ebenso wie bei einer Wahlprüfung nach § 40 LKWG M‑V werden die Amts- oder Mitwirkungshandlungen der von einer („unerkannten“) Unvereinbarkeit von Amt und Mandat betroffenen Person, die vor ihrem Ausscheiden oder dem Ruhen der Mitgliedschaft vorgenommen worden sind, in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt. Insofern findet der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 2 Satz 1 LKWG M‑V entsprechende Anwendung.
Deshalb findet sich in § 25 KV M‑V im Unterschied zu § 24 Abs. 4 Satz 1 KV M‑V keine Anordnung der Unwirksamkeit von Beschlüssen, die unter Mitwirkung von Gemeindevertretern gefasst wurden, bei denen („unerkannte“) Unvereinbarkeiten vorlagen. Die Beschlüsse sind also gültig, sofern nicht gleichzeitig ein Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M‑V gegeben ist. Damit ist sowohl der Rechtssicherheit als auch dem Bedürfnis nach Ausschluss von Interessenkonflikten Genüge getan. Erst nach der Aufforderung nach § 25 Abs. 4 KV M‑V, sich zwischen Amt und Mandat zu entscheiden, würde ein Verstoß gegen das Ruhen des Mandats zur Rechtswidrigkeit der Beschlüsse führen, die unter Mitwirkung des betroffenen Gemeindevertreters gefasst werden [1].
Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 20. Januar 2015 – 2 A 751/14
- Gentner in: Schweriner Kommentierung, 4. Aufl., 2014, § 25 KV M‑V, Rz. 18[↩]