Der geplante Bau von Wohnungen auf dem Gelände einer Kleingartenkolonie

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides, wenn entsprechende Anträge bereits im Verwaltungsverfahren zurückgenommen worden sind. Ist ein zumutbares Erschließungsangebot des Bauherren vom Bezirk nicht angenommen worden, ist der Bezirk nunmehr für die Erschließung zur Verwirklichung des Bauvorhabens zuständig geworden.

Der geplante Bau von Wohnungen auf dem Gelände einer Kleingartenkolonie

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall einer Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides für das Gelände der Kleingartenkolonie Oeynhausen nur teilweise stattgegeben. Die Klägerin plant auf den insgesamt ca. 92.000 m² großen Grundstücken Forckenbeckstraße 64-75 in Berlin-Schmargendorf, die als Bauland ausgewiesenen sind, die Errichtung von Wohnungen in dreigeschossigen Baublöcken unter teilweiser Öffnung der geschlossenen Bauweise. Die Flächen werden derzeit als Kleingartenkolonie genutzt. Eine Sicherung dieser Nutzung durch einen geänderten Bebauungsplan ist bisher nicht zum Abschluss gebracht worden. Am 25. Mai 2014 findet ein Bürgerentscheid zu der Abstimmungsfrage statt, ob das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf aufgefordert werden soll, die Kleingärten durch eine zügige Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens dauerhaft zu sichern, um die geplante Bebauung mit Wohnungen zu verhindern.

Die Klägerin beantragte 2011 einen sogenannten Bauvorbescheid zur Sicherung ihres Baurechtes und bot die Erschließung des Geländes auf ihre Kosten an. Das Bezirksamt und nachfolgend die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt lehnten dies ab. Für den geplanten Wohnungsbau bedürfe die Klägerin keiner Baugenehmigung. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erteilung des Vorbescheides und die Feststellung, dass der Bezirk zur Erschließung der Grundstücke verpflichtet sei.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwalungsgericht Berlin ausgeführt, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides für die Ausnahme, von Nachbargrenze zu Nachbargrenze zu bauen, habe. Sie könne aber keine weiteren bindenden Festlegungen verlangen, weil sie entsprechende Anträge bereits im Verwaltungsverfahren zurückgenommen habe.

Das Verwaltungsgericht stellte außerdem fest, dass der Bezirk nunmehr für die Erschließung zur Verwirklichung des streitgegenständlichen Bauvorhabens zuständig geworden sei, weil er das zumutbare Erschließungsangebot der Klägerin nicht angenommen habe.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 9. Mai 2014 – VG 19 K 177.12