Der geplante Umbau eines Postfuhramtes

Ist ein Bauvorbescheid für den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudes unter dem Vorbehalt erlassen worden, das Vorhaben im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren teilweise noch weitergehend zu prüfen, sind die Rechte von Nachbarn nicht verletzt worden. Denn mögliche Einwände von Nachbarn gegen die spätere Baugenehmigung sind damit nicht ausgeschlossen. Allerdings besteht kein Anspruch der Nachbarn auf einen allgemeinen „Umgebungsschutz“.

Der geplante Umbau eines Postfuhramtes

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage von Eigentümern eines Nachbargrundstücks zum ehemaligen Postfuhramtes in der Oranienburger Straße abgewiesen, mit dem diese sich gegen einen Umbau des Gebäudes gewehrt haben. Das Bauvorhaben umfasst die Erweiterung des 1881 fertig gestellten und unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes um einen siebengeschossigen Baukörper zur Wohnnutzung und einen ebenfalls siebengeschossigen Hotelanbau. Außerdem sollen Flächen für kulturelle und gewerbliche Nutzung entstehen. Im Jahr 2011 erteilte das Bezirksamt Mitte der damaligen Eigentümerin des Grundstücks einen Vorbescheid über die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem öffentlichen Baurecht. Auch der jetzige Eigentümer, der das Grundstück im Jahr 2012 erwarb, will an dem Vorhaben festhalten. Gegen den Bauvorbescheid wandten die Eigentümer eines umliegenden Grundstücks ein, das Vorhaben könne aufgrund der mit dem Vorbescheidsantrag eingereichten Unterlagen nicht abschließend beurteilt werden. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass es die von ihnen auf dem Nachbargrundstück ausgeübte Wohnnutzung beeinträchtige. Auch füge sich das Vorhaben nicht in die Umgebung ein.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin habe das Bezirksamt sich in dem Vorbescheid ausdrücklich vorbehalten, das Vorhaben im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren teilweise noch weitergehend zu prüfen (z.B. hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen durch eine geplante Tiefgaragenzufahrt). Insoweit seien entsprechende Einwände von Nachbarn gegen die spätere Baugenehmigung nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn vermissen lasse. Einen allgemeinen „Umgebungsschutz“ könnten die Nachbarn nicht beanspruchen. Der Vorbescheid verletze die klagenden Nachbarn nicht in ihren Rechten.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Februar 2014 – VG 19 K 184.12