Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten hat.

Ein von dem Beschwerdeführer eingelegte „Antrag auf Zulassung der Berufung“ ist nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten, wenn er als gesetzlich nicht vorgesehener und damit von vornherein aussichtsloser Rechtsbehelf nicht zum Rechtsweg gehört1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war abzulehnen, weil der Beschwerdeführer weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzureichen (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der von ihm in der Sache vorgetragene Rechtsirrtum rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Annahme fehlenden Verschuldens2. Eine solche Ausnahme hat er nicht vorgetragen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 2 BvR 1081/18