Auch im Fall gemeinsamer Einschulungsbereiche müssen altersangemessene Schulwege von jedem Wohnort zu jeder Grundschule bestehen, die von Schulanfängern unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten zu Fuß zu bewältigen sind.

So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall von Eilanträgen auf Aufnahme in die Grundschule am Arkonaplatz in Berlin. Das Bezirksamts Mitte von Berlin hat verschiedene Schulen des Bezirks zu gemeinsamen Einschulungsbereichen zusammengefasst. Zum Einschulungsbereich 07 gehören die Grundschule am Arkonaplatz, die Kastanienbaum-Grundschule, die Grundschule am Koppenplatz, die Papageno-Grundschule, die Gustav-Falke-Grundschule, die Vineta-Grundschule und die Heinrich-Seidel-Grundschule. Mehrere im früheren Einschulungsbereich der Grundschule am Arkonaplatz wohnende Schulanfänger hatten sich um die Aufnahme in diese Schule bemüht, waren aber gescheitert, weil sie die für gemeinsame Einschulungsbereiche geltenden Aufnahmekriterien nicht erfüllten und zudem kein Losglück hatten. Daher haben sie Anträge auf Aufnahme in diese Schule gestellt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin seien die gemeinsamen Einschulungsbereiche rechtswidrig, weil diese den Grundsatz der altersangemessenen Schulwege unberücksichtigt ließen. Auch im Fall gemeinsamer Einschulungsbereiche müssten altersangemessene Schulwege von jedem Wohnort zu jeder Grundschule bestehen, die von Schulanfängern unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten zu Fuß zu bewältigen seien. Der Zuschnitt des Einschulungsbereichs lasse diesen Grundsatz außer Acht. So müssten z.B. Kinder, die im Postleitzahlenbezirk 10178 wohnten und die Heinrich-Seidel-Grundschule besuchen sollten, einen Schulweg von mehr als 3 km und damit einen mehr als 45-minütigen Fußweg in Kauf nehmen. Zahlreiche weitere Schulwege betrügen mehr als 2 km und seien daher ebenfalls zu lang.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilanträgen auf Aufnahme stattgegeben.
In einem anderen Fall beanstandete das Verwaltungsgericht zwar den Zuschnitt des Einschulungsbereichs 04, sprach dem Antragsteller aber keinen Platz in der beantragten Hansa-Grundschule zu, weil er nicht im früheren Einschulungsbereich dieser Schule wohne und andere Kinder Vorrang gehabt hätten.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 27. und 28. Juni 2013 – 9 L 246.13 und 9 L 181.13