Der Grundstückskauf, nur um gegen eine Autobahn klagen zu können

Eine Klage ist unzulässig, wenn dem Kläger gegen einen geplanten Weiter- und Neubau einer Autobahn die Klagebefugnis fehlt, weil er sein Grundeigentum, das in dem in westlicher Richtung folgenden Teilabschnitt der geplanten Autobahntrasse liegt, nur erworben hat, um die Voraussetzungen für eine anderenfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen.

Der Grundstückskauf, nur um gegen eine Autobahn klagen zu können

So die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Fall einer Bürgerinitiative, die gegen den geplanten Neubau des 5,9 km langen Teilstücks Helsa Ost bis Hessisch Lichtenau-West der A 44 in Hessen geklagt hatte.

Die Autobahn A 44, die eine Lücke im Fernstraßennetz zwischen dem Ruhrgebiet und Dresden schließen soll, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt: Die klageabweisenden Urteile vom 14. April 20101 und vom 12. März 20082 betrafen die an den nunmehr umstrittenen Teilabschnitt östlich angrenzenden Teilabschnitte Hessisch Lichtenau-Ost bis Hasselbach und von Hessisch Lichtenau-West bis Hessisch Lichtenau-Mitte.

In dem nun entschiedenen Rechtsstreits berief sich der Kläger auf sein Grundeigentum, das in dem in westlicher Richtung folgenden Teilabschnitt der geplanten Autobahntrasse liegt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis, denn er hat das Grundstück im Folgeabschnitt nur erworben, um die Voraussetzungen für eine anderenfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen. Außerdem ist er durch den hier planfestgestellten Abschnitt nicht unmittelbar betroffen, da dieser keinen Zwangspunkt für den Folgeabschnitt setzt. Daher ist die Klage abgewiesen worden.

BVerwG 9 A 6.10 – Urteil vom 25. Januar 2012

  1. BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 – 9 A 5.08[]
  2. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 – 9 A 3.06[]