Die Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann eine Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen.

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, wenn dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen1.
Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist2.
Auch der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der des Zweitens vom 27. Januar 2020 – 2 BvR 198/18